428  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (8  100.

ergebenden  Inhalt  und  Range  bestehen,  und,  soweit  sich  diese  auf  den
Schutz  im  Besitz  einer  solchen  erstrecken,  gelten  sie  auch  nach  dem  Inkrafttreten,
  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück  als  angelegt
  anzusehen  ist  (Art.  184,  191  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B.).

§  100.  III.  Das  dingliche  vorkaufsrecht.  )

1.  Einleitung  1.  Das  römische  Recht  kannte  das  jus  protimiseos  als  rein  obliund
  Begriff  gatorisches  Vorkaufsrecht;  im  deutschen  Recht  hatte  sich  das  dingliche
Retraktsrecht  entwickelt;  ersteres  beruhte  überwiegend  auf  Vertrag,  letzteres.
auf  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  Das  Preußische  Landrecht  kannte
beide  Arten;  das  persönliche  Vorkaufsrecht  konnte  nach  Abs.  1  §  12
Preuß.  E.E.G.  jederzeit  durch  Eintragung  dingliche  Wirksamkeit  erlangen,
das  gesetzliche  wirkte  nach  Abs.  2  jener  Bestimmung  auch  ohne  Ein—
tragung  dinglich.  Nach  dem  bisher  geltenden  Preußischen  Recht  sind
von  den  Retraktrechten  nur  aufrecht  erhalten:  das  gesetzliche  Vorkaufsrecht
  aus  dem  Miteigenthum  an  einem  expropriirten  Grundstück  und
aus  dem  Bergbau.  Das  erste  ist  für  die  Zukunft  durch  das  B.  GB.
beseitigt  —  ein  Anklang  daran  findet  sich  nur  bei  Miterben  in  Bezug
auf  den  Antheil  eines  solchen  am  Nachlaß  selbst,  nicht  aber  an  den
einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen  (88  2034,  2035  B.  G.  B.)  —
die  anderen  sind  dem  Landesgesetz  vorbehalten  worden  und  für  Preußen
auch  in  Zukunft  stehen  geblieben.)  Das  B.  G.  B.  unterscheidet  das
obligatorische  (§§  504  ff.)  und  dingliche  Vorkaufsrecht  und  regelt  nur
das  auf  Willenserklärung  beruhende  dingliche  Vorkaufsrecht.  Die
Legaldefinition  des  dinglichen  Vorkaufsrechts  lautet:
§  1094.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  dem  Eigenthümer  gegenüber  zum  Vorkaufe  berechtigt
  ist.
Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

)  Vgl.  8§  1094—1104  B.G.B.,  Mot.  III  S.  447  ff.,  162,  204,  Prot.  II.S.  3ff.
III  S.  751—765,  IV  S.  601,  VI  S.  245,  246,  174.  Endemann  II  §  111,
Enneccerus-Lehmann  II  §  39,  Maenner  §  56,  Leske  §  130,  Mathias
§  51;  Die  Kommentare  von  Staudinger-  Kober,  Biermann,  Böhm,
Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §1094  ff.  «

)  Val.  Art.  109,  67  E.G.  z.  B.  G.B.,  ferner  §  57  Preuß.  Enteignungsgesetz,
  8  141  Allgemein.  pr.  Berggesetz,  vgl.  hierzu  Art.  22  Nr.  1  Preuß.  A.G.
B.  G  B.