8  100.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  429

2.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht  kann  sowohl  zu  Gunsten  einer  2.  Charakter

bestimmten  Person,  als  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigen=  des  Vorthümers
  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden  und  gestaltet  kaufsrechts.
sich  demnach  bald  als  subjektiv-persönliches,  bald  als  subjektiv  dingliches
Recht;  im  letzteren  Falle  kann  es  nicht  von  dem  Grundstück  getrennt,
im  ersteren  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden
werden  (88  1094  Abs.  2,  1103  B.  G.  B.).  Das  auf  Willenserklärung
beruhende  dingliche  Vorkaufsrecht  ist  weder  als  Veräußerungsverbot
noch  als  ein  bedingtes  Recht  auf  Anfall  des  Eigenthums  anzusehen,
sondern  gehört  zu  den  begrenzten  Rechten  an  einem  Grundstücke.“)

3.  Gegenstand  desselben  kann  nur  ein  Grundstück  oder  ein  3.  Gegenstant
grundstücksgleiches  Recht,  wie  das  Erbbaurecht,  die  selbständige  Gerechtig-  desselben.
keit  u.  A.  (vgl.  oben  S.  40  f.,  361  ff.)  sein.

Der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers  kann  allgemein  Gegenstand
  der  Veräußerung  und  Belastung  sein,  daher  auch  Objekt  eines
dinglichen  Vorkaufsrechts  (§  1095  B.  G.  B.).  )  An  einem  Bruchtheil
eines  im  Alleineigenthum  befindlichen  Grundstücks  kann  ein  Vorkaufsrecht
  nicht  bestellt  werden.

Der  reale  Theil  eines  Grundstücks  (Parzelle)  kann  nur  nach
geschehener  Abschreibung  und  Verselbständigung  durch  Buchung  den  Gegenstand
  des  Vorkaufsrechts  bilden.)

Auf  das  Zubehbr,  das  mit  dem  Grundstück  verkaust  wird,  kann
das  Vorkaufsrecht  vereinbartermaßen  mit  erstreckt  werden;  im  Zweifel
ist  diese  Erstrecung  anzunehmen  (§  1096  B.  G.B.).

4.  Die  Entstehung  des  dinglichen  Vorkaufsrechts  wird  4.  Entstehung
von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Entstehung  von  Rechten  an  Grund-  l“  „  Vorstücken
  beherrscht  (ss  873  ff.  B  GB).  Dingliche  Einigung  der  kaufsrechts
Kontrahenten  und  Eintragung  im  Grundbuch  sind  daher  nothwendig.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  dem  belasteten  Grundstücke  (vgl.  Muster  Nr.  26
Theil  II  Abth.  2).  Ist  das  Vorkaufsrecht  als  subjektiv  dingliches  bestellt,
dann  ist  es  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  eines  sonstigen  Realinteressenten
  des  berechtigten  Grundstücks  in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.B.O.

)  Vgl.  Mot.  III  S.  450/452,  Enneccerus-Lehmann  S.  133.  Der
obligatorische  Vertrag  auf  Bestellung  eines  dinglichen  Vorkaufsrechts  bedarf  nicht
gerichtlicher  oder  notarteller  Form,  denn  §  313  B.  G.B.  bezieht  sich  auf  den
Vertrag,  durch  den  das  Eigenthum  übertragen  werden  soll,  nicht  aber  auf  Bestellung
  begrenzter  Rechte,  vgl.  noch  Prot.  II  S.  99,  Planck  II  S.  275  Anm.  2.

4)  Vgl.  für  Reallasten  §  1106,  für  Hypotheken  §  41414  B.  G.  B.

*)  Vgl.  §  6,  96  R.G.B.O.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  121  Nr.  32.