5.  Voraus-430

  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (*  100.

auch  als  Bestandtheil  desselben  einzutragen  (vgl.  noch  §  21  R.  G.  BO.
und  Grundbuchblatt-Formular  Bestandsverzeichniß  Nr.  II).  Sind  für
die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  besondere  Vereinbarungen  getroffen
worden,  z.  B.  daß  sich  dasselbe  ausdrücklich  auf  das  Zubehör,  das

mit  dem  Grundstück  verkauft  wird,  beziehen  soll,  )  so  sind  auch  diese

in  das  Grundbuch  einzutragen  bezw.  im  Grundbuch  auf  die  Eintragungsbewilligung
  hinsichtlich  dieser  Abrede  Bezug  zu  nehmen.

5.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht  greift  nur  Platz  beim  Verkauf

sebungen  der  des  Grundstücks  durch  den  Eigenthümer,  welchem  das  Grundstück

Ausübung

des  dingzur

  Zeit  der  Bestellung  des  Vorkaufsrechts  gehört,  oder  durch  dessen

lichen  Vor-  Erben.  Die  Regel  ist  hiernach,  daß  das  Vorkaufsrecht  nur  für  den
kaufsrechts.  Fall  des  ersten  Verkaufes  ausgeübt  werden  darf;  es  kann  jedoch  auch

für  mehrere  oder  für  alle  Verkaufsfälle  bestellt  werden,  sodaß  auch
bei  späteren  Weiterverkäufen  durch  Sonderrechtsnachfolger  des  bestellenden
Eigenthümers  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  zulässig  ist  (§§  1097,
504  B.  G.  B.).  «

Ausgeschlossen  ist  das  Vorkaufsrecht  außerhalb  der  Fälle  des
Kaufgeschäftes,  insbesondere  beim  Tauschgeschäft  oder  der  Schenkung,
beim  Vergleich  und  —  abweichend  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  —
bei  der  Zwangsversteigerung  (§  512  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  §  67
Preuß.  J.Zw.G.,  vgl.  aber  §  753  B.  G.  B.).

Im  Zweifel  erstreckt  sich  nach  §5§  511,  1098  B.  G.  B.  das  Vorkaufsrecht
  nicht  auf  einen  Verkauf,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  erfolgt.  Das  Vorkaufsrecht
kann  nur  bei  dem  Verkauf  an  einen  Fremden  ausgeübt  werden.  Ist
z.  B.  ein  Gutsüberlassungsvertrag  mit  den  gesetzlichen  Erben  geschlossen
und  diesen  das  mit  dem  Vorkaufsrecht  belastete  Grundstück  verkauft,
so  endigt  dasselbe  und  ist  nach  §  894  B.  G.  B.  im  Wege  der  Grundbuchberichtigung
  zu  löschen.  Es  lebt  nicht  wieder  auf  bei  einem
etwaigen  Weiterverkauf  durch  die  Erben.)

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
des  Verpflichteten  hindert  die  Ausübung  des  dinglichen  Vorkaufsrechts
nicht,  wenn  das  Grundstück  von  dem  Konkursverwalter  aus  freier

6)  Oder  daß  die  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  eine  von  der
gesetzlichen  abweichende  sein  soll.
7)  Val.  Prot.  II  S.  101,  104,  Fischer-Henle  und  Neumann  zu  §  1097,
abweichend  Biermann  zu  §  1097;  vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  §  181
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