91100.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  431

Hand  verkauft  wird  (5  1098  Abs.  1  S.  2  im  Gegensatz  zu  8  512
a.  E.  B.  G.  B.).  .

Die  Ausübung  des  eingetragenen  Vorkaufsrechts  erfolgt  im  Verhältniß
  des  Vorkaufsberechtigten  zum  Verpflichteten  (d.  h.  dem  ursprünglichen
  Eigenthümer)  durch  formlose,  einseitige,  empfangsbedürftige
Erklärung  des  Ersteren  dem  Letzteren  gegenüber  innerhalb  der  ausdrücklich
vereinbarten  Frist  bezw.  der  gesetzlichen  Ausschlußfrist  von  2  Monaten
nach  geschehener  Mittheilung  von  dem  abgeschlossenen  Kauf,  welche  der
Veräußerer  unter  Kenntnißgabe  des  Inhalts  des  Kaufvertrages  unverzüglich
  zu  machen  hat,  widrigenfalls  er  schadensersatzpflichtig  wird  )
(68  510,  1099  B.  G.  B).  Ist  das  Vorkaufsrecht  für  alle  Verkaufsfälle
  begründet  worden  (§  1097  B.  G.B.),  so  gelten  die  Nachfolger
des  ursprünglichen  Verpflichteten  als  vorkaufspflichtig.  Die  entsprechende
Erklärung  des  Vorkaufsberechtigten  ist  dem  jedesmaligen  Verkäufer  gegenüber
  abzugeben.  Das  Mehreren  gemeinschaftlich  zustehende  Vorkaufsrecht
kann  nur  im  Ganzen  ausgeübt  werden  (vgl.  §  513  B.  G.B.).

Der  Vorkaufsberechtigte  muß  vollständig  in  die  Kaufbedingungen
zwischen  dem  Verkäufer  und  dem  Dritten  eintreten  (§§  505—508  B.  G.B.).
Insbesondere  liegt  hinsichtlich  des  Vorkaufsrechts  bei  gestundetem  Kaufpreis
  (§  509  B.  G.  B.)  dem  Vorkaufsberechtigten  eine  Sicherheitsleistung
  für  den  gestundeten  Betrag  ob,  deren  es  jedoch  insoweit  nicht
bedarf,  als  für  den  gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung  einer  Hypothek
an  dem  Grundstücke  vereinbart  oder  eine  solche  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  übernommen  worden  ist.

Durch  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  dem  Verpflichteten  gegenüber
  kommt  zwar  der  Kauf  zwischen  diesem  und  dem  Vorkaufsberechtigten
unter  denjenigen  Bestimmungen  zu  Stande,  welche  der  Verkäufer  mit  dem
Dritten  vereinbart  hat  (§  505  Abs.  2  B.  G.  B.).  0)  Aber  dies  gewährt
noch  nicht  das  Eigenthum  selbst,  sondern  nur  dem  Anspruch  auf  Auflassung
  und  Eintragung  desselben.

Was  das  Verhältniß  des  Vorkaufsberechtigten  zum  Dritten
betrifft,  so  hindert  die  Thatsache  der  Besitzergreifung  oder  des  Eigenchunserwerbs
  des  Grundstücks  durch  den  Dritten  die  Anwendung  des
dinglichen  Vorkaufsrechts  nicht.  Um  aber  das  Eigenthum  des  Erwerbers

*?  Vgl.  Planck  II  S.  279.  ·

)  Ein  besonderer  Vertrag  ist  nicht  nothwendig,  die  einseitige  Erklärung
des  Vorkaufsberechtigten  genügt,  doch  kommt  dadurch  ein  neuer  Kauf  und  ein
selbständiger  Vertrag  zu  Stande.  Auf  die  Konstruktion  desselben  kam  hier  nicht
eingegangen  werden,  ogl.  Planck,  Oertmann  zu  §  504.