6.  Wirkung
des  Vorkaufsrechts

Dritten
gegenüber.

432  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (&amp;  100.

bezüglich  seiner  Dauer  nicht  in  Frage  zu  stellen,  kann  dieser,  wie  auch
jeder  weitere  dritte  Erwerber  nach  §  1099  B.  G.B  in  gleicher  Weise
und  mit  derselben  Wirkung,  wie  der  ursprünglich  verpflichtete  Eigenthümer
  dem  Berechtigten  den  Inhalt  des  Kaufvertrages  mittheilen;
andererseits  hat  auch  der  verpflichtete  ursprüngliche  Eigenthümer  den
neuen  Eigenthümer  zu  benachrichtigen,  sobald  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
  erfolgt  oder  z.  B.  durch  Ablauf  der  Präklusivfrist  ausgeschlossen
  ist  (§§  510  Abs.  1  S.  2,  1099  Abs.  2  B.  G.  B.).

6.  Nach  Abs.  2  des  §  1098  B.  G.  B.  hat  das  dingliche  Vorkaufsrecht
  Dritten  gegenüber  die  Wirkung  einer  Vormerkung  zur
Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden
Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  (ö8883  fl.  B.G.B).
Hiernach  muß  der  Vorkaufsberechtigte  von  dem  Verkäufer  die  Uebereignung
  des  Eigenthums  fordern  und  ihn  event.  auf  Auflassung  verklagen;
  der  Dritte,  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  geworden  ist,  muß
seine  Zustimmung  in  beglaubigter  Form  (§  29  R.G.B.O.)  zur  Eintragung

  des  Vorkaufsberechtigten  als  Eigenthümer  geben.  Dem  Anspuch

des  Berechtigten  gegenüber  kann  der  Dritte  alle  Einwendungen  entgegeuhalten,

  die  dem  Verpflichteten  gegen  den  Anspruch  der  Eigenthumsübertragung
  zustehen  würden.#

Ist  der  Dritte  im  Besitz  des  Grundstücks,  so  muß  er  dasselbe
auch  dem  Vorkaufsberechtigten  herausgeben,  jedoch  hat  der  Dritte  in
beiden  Fällen  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts;  er  braucht
nur  gegen  Erstattung  des  ursprünglich  zwischen  dem  Verpflichteten
und  ersten  Käufer  festgesetzten  Kaufpreises,  soweit  derselbe  von  ihm  berichtigt
  ist,  herauszugeben.  Neben  diesem  Zurückbehaltungsrecht  hat
der  Dritte  als  unmittelbares  Angriffsmittel  einen  selbständigen
Anspruch  auf  Erstattung  dieses  Betrages  Zug  um  Zug  gegen
Herausgabe  des  Grundstücks,  wenn  der  Berechtigte  die  Eintragung  als
Eigenthümer  bereits  erlangt  hat  (§  1100  B.  G.B.).  Dieser  Anspruch
verbleibt  dem  Dritten  auch  dann,  wenn  er  das  Grundstück  bereits
herausgegeben  hatte.

Hat  der  Vorkaufsberechtigte  dem  Dritten  den  Kaufpreis  erstattet,
so  wird  er  in  Höhe  dieses  Betrages  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  des  aus  dem  Vorkauf  geschuldeten  Kaufpreises  frei  (8  1101
B.  G.  B.).  Hat  der  Dritte  an  den  ursprünglichen  Verkäufer  bereits
gezahlt,  so  kann  er  von  diesem  den  einmal  berichtigten  Kaufpreis  nicht

10)  Vgl.  Prot.  III  S.  763;  im  Uebrigen  ogl.  wegen  der  Vormerkung
oben  S.  257  ff.