g  100  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  433

zurückfordern,  da  er  hinsichtlich  der  Herausgabe  des  Grundstücks  an
den  Dritten  durch  das  vorgedachte  Zurückbehaltungsrecht  bezw.  den
selbständigen  Anspruch  auf  Zahlung  geschützt  ist.  Ist  er  mit  einem
Theil  des  Kaufpreises  im  Rückstande,  so  wird  er  von  dieser  Ver—
pflichtung  frei,  da  für  diese  der  Vorkaufsberechtigte  aufzukommen  hat
E1102  B.  G.  B.).  Immerhin  finden  diese  Grundsätze  nur  soweit  Anwendung,
  als  der  dem  Dritten  gestundete  Kaufpreis  durch  denjenigen
gedeckt  wird,  welcher  zwischen  dem  ursprünglichen  Eigenthümer  und
dem  ersten  Käufer  vereinbart  war.  Ist  derselbe  aber  bei  einem
späteren  Weiterverkauf  ein  höherer,  so  kann  der  Dritte  wegen  dieser
Differenz  sich  nur  an  seinen  Verkäufer  halten.  Dasselbe  trifft  zu,
wenn  Eigenthum  oder  Besitz  auf  den  Dritten  noch  nicht  übergegangen
ist,  dieser  aber  pränumerando  den  Kaufpreis  bezahlt  hatte.)
7.  Das  Rangverhältniß  mehrerer  eingetragener  Vorkaufsberechti-7.  Die  Kongungen

  wird  durch  die  Reihenfolge  der  Eintragungen  bestimmt.  kurrenz
8.  Das  Vorkaufsrecht  erlischt:  Fe,
a)  Durch  Verzicht  des  Berechtigten  nach  Maßgabe  der  88  875  ff.  rechte.  «

B.  G.  B.  und  darauf  begründeter  Löschung  im  n  Grundbuch  8  Aufhebung
(vgl.  oben  S.  187  f.)  des  Vorb)

  Durch  die  Nichtausübung  innerhalb  der  vereinbarten  gesetz=  kaufsrechts.
lichen  Präklusivfrist  (§510  B.  G.  B.),  durch  Eintritt  des
Endtermins  oder  der  Resolutivbedingung.

c)  Durch  den  Tod  oder  die  Ausschließung  des  Vorkaufsberechtigten
im  Aufgebotsverfahren  bei  dem  subjektiv  persönlichen
Vorkaufsrecht.  Mit  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  nach
Maßgabe  der  88  1104,  1170  B.  G.  B.  erlischt  das  Vorkaufsrecht.)
  ·

9.  Soweit  das  dingliche  Vorkaufsrecht  subjektiv  persönlich  9.  Unüberist,
  ist  es  mangels  besonderer  Vereinbarung  weder  vererblich  noch  tragbarkeit
übertragbar  und  kann  somit  nicht  Gegenstand  eines  Nießbrauchs  oder  in  Aener-Pfandrechts
  sein.  Nur  wenn  es  auf  bestimmte  Zeit  beschränkt  ist,  des  Vorwird
  seine  Vererblichkeit  im  Zweifel  angenommen  (88  514,  1069  kaufsrechts.
Abs.  2,  1274  Abs.  2  B.  G.B.).

#0.  Das  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  be-#10.  Uebergründete
  Vorkaufsrecht  richtet  sich  in  seinen  Voraussetzungen  und  gangsvor=Wirkungen
  nach  dem  bisherigen  Recht.  In  der  Zwischenzeit  zwischen  schriften.
dem  1.  Jannar  1900  und  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch

10  Vgl.  auch  Biermann  Anm.  3  zu  §  1102  S.  178.
1)  Vgl.  über  das  Aufgebotsverfahren  das  Nähere  §  147.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  28