434  Das  Wiederkaufsrecht.  (–#  101.

als  angelegt  zu  erachten  ist,  unterliegt  der  Abschluß  eines  Vertrages
über  das  Vorkaufsrecht  den  Bestimmungen  des  B.  G.B.  Nur  insoweit
die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
im  Zusammenhang  stehen  (1098  Abs.  2,  1099—1103),  bleibt  die
Anwendung  des  B.  G.  B.  ausgeschlossen  (vgl.  Art.  179,  184  C.G.

§  101.  IV.  Das  Wiederkauferecht.
4.  Das  1.  Ein  dem  Vorkaufsrecht  verwandtes  Gebilde  ist  das  Wieder-Wieder=
  kaufsre  cht.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  behandelte  den  Wiederkauf  als
kuusrccht  ist  einen  beim  Kauf  vorkommenden  Nebenvertrag,  ließ  aber  durch  Einnur
  als  tragung  eine  dingliche  Wirkung  desselben  zu  (5  311  I  11  A.  L.N.,
obligato-=  §  12  Abs.  1  Pr.  E.E.G.).  Das  B.  G.B.  führt  unter  den  dingrisches
  lichen  Rechten  das  Wiederkaufsrecht  nicht  auf.  Seine  Begrün-Rechts=
  dung  ist  nur  als  obligatorisches  Rechtsgeschäft  möglich  und  seine

geschäft  zugelassen.
  Eintragung  im  Grundbuch  daher  unzulässig.

2.  Die  Mög-  2.  Dieser  Unterschied  gegen  das  Vorkaufsrecht  ist  jedoch  ein  mehr
lichkeit,  es  theoretischer,  denn  das  Wiederkaufsrecht  enthält  den  im  Kaufvertrage
mit  ding=  gemachten  Vorbehalt  auf  Rückkauf  des  verkauften  Grundstücks  und
ie  dieser  Rückkauf  kommt  mit  der  formlosen  empfangsbedürftigen
auszustatten.  Erklärung  des  Verkäufers,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht  ausit,
zu  Stande  (§  497  B.  G.  B.).  Wie  in  jedem  anderen  Kaufvertrage  liegt
auch  in  dem  Wiederkauf  der  Anspruch  auf  Einräumung  des  Eigenthumsrechts
  an  dem  Grundstück,  und  wenn  für  jenen  zu  seiner
Sicherung  ein  Schutz  durch  die  Vormerkung  in  Gemähheit  des  §  883
B.  G.B.  nachgelassen  ist,  so  ist  kein  Grund  vorhanden,  diesen  Shu

beim  Wiederkauf  zu  versagen.  Die  Vormerkung  erzeugt  nach  Abs.  2
des  8  883  B.  G.B.  eine  dingliche  Wirkung  (vgl.  oben  S.  252fff),
und  demgemäß  hat  das  vorgemerkte  Wiederkaufsrecht  in  demselben
Maße  Wirkung  gegen  Dritte  wie  das  dingliche  Vorkaufsrecht,  da  letzteres
nach  Abs.  2  §  1098  B.  G.B.  Dritten  gegenüber  ebenfalls  nur  die
Wirkung  einer  Vormerkung  hat.  Damit  verwischt  sich  in  der  Praxis

der  theoretische  Unterschied  des  Gesetzbuches.

Ein  erheblicherer  Unterschied  ist  darin  zu  finden,  daß  die  Ausübung
  des  Wiederkaufsrechts  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablauf
von  30  Jahren  zulässig  ist,  falls  nicht  eine  andere  Ausschlußfrist  ver-)

  Val.  88  4n  t  B.  G.  B.,  Mot.  II  S.  339  ff.,  Prot.  II  S.  81if.  VI
S.  473,  174.