9  102  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  435

einbart  wurde  und  ferner,  daß  das  Wiederkaufsrecht  vererblich  und
übertragbar  ist.  Im  Uebrigen  wird  auf  die  Bestimmungen  der  8§  497
bis  503  B.  G.B.  verwiesen.

3.  In  Preußen  ist  nach  Art.  29  A.G.  B.  G.  B.  das  bisherige  3.  Das
eitlich  unbeschränkte  dingliche  Wiederkaufsrecht  für  Rentengüter  bei-  Wiederbehalten
  worden.  Der  Rentengutsgeber  ist  daher  jedem  späteren  kauferecht,.
Erwerber  gegenüber  unmittelbar  zum  Wiederkauf  berechtigt.  gütern  nach
Der  Art.  29  hat  im  Einzelnen  die  Rechtsverhältnisse  eingehend  ge=  Preuß.
ceelt  und  insbesondere  bestimmt,  daß  das  Wiederkaufsrecht  die  Recht.
Wirkung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung
des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
hat.  Ueber  die  weiteren  Einzelheiten  wird  auf  die  §§  1—11  des
Art.  29  verwiesen  (abgedruckt  Theil  II  Abtheil.  3).5)

V.  Die  Reallasten.

8  102.  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.)

1.  Das  Preuß.  E.  E.  G.  regelte  im  §  12  Abs.  1  nur  die  auf  1.  Einleitung.
privatrechtlichen  Titeln  ruhenden  dinglichen  Rechte  an  Grundstücken,  Bepaif  der
öffentliche  Lasten  bedurften  der  Aufnahme  in  das  Grundbuch  nicht  N  last.
(vgl.  oben  S.  382f.,  115).  4

Im  künftigen  Recht  ist  ebenso  zu  unterscheiden.  Alle  Arten  von
öffentlichen  Abgaben,  welche  den  Grundbesitz  belasten,  u.  A.  auch  die  ortsstatutarischen
  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage,  sind  den  Bestimmungen
  des  B.  G.  B.  über  Reallasten  entzogen.  Eine  Annäherung
an  den  Charakter  der  öffentlichen  Abgaben  erhalten  diejenigen  Reallasten,
  welche  Grundstücken  auferlegt  sind,  deren  Eigenthümer  einem
in  öffentlichen  Interesse  von  der  Gesetzgebung  geförderten  Verbande
angehören  (Deich-,  Eutwässerungs-,  Bewässerungsgenossenschaften,  Brandversicherungsverbände
  u.  A.).  Auch  deren  Regelung  untersteht  nicht
dem  Reichsrecht,  da  diese  Realabgaben  sich  als  öffentliche  Abgaben
charakterisiren  und  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  sind  (vgl.  oben
E.  382  ff..

â  —  —  —

Val.  S.  43  ff.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.

5  &amp;  I105—1112,  Johow  III  S.  1375  ff.,  Mot.  III  S.  572  ff.,  170,  204,
Prot.  S.  729—738,  Dernburg  III  §8  198—201,  Endemann  II  §108—110,
Cosack  II  §  241,  Enneccerns-Lehmann  1I  810,  Leske  §  131,  Maenner
&amp;1—6|,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm
Reumann,  Kuhlenbeck  zu  8§  1105  ff.  B.  G.  V.

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