436  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  18  102

Das  B.  G.B.  definirt  im  §  1105  die  Reallast  wie  folgt:

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß
an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
wiederkehrende  Leistungen  aus  dem  Grundstücke  zu  entrichten
  sind.

Es  charakterisirt  sich  hiernach  die  Reallast  ebenso  wie  im
Preußischen  Recht,)  als  ein  nicht  nur  in  seiner  Totalität,  sondem
auch  in  Bezug  auf  die  einzelnen  fällig  werdenden  Leistungen  selbständiges
  dingliches  Recht.  Mit  diesem  dinglichen  Recht  verbindei
sich  auch  ein  persönliches  Schuldverhältniß  zwischen  dem  jeweiligen
  Eigenthümer  und  dem  Berechtigten  in  der  Weise,  daß  jener
wegen  der  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden
Leistungen  persönlich  verhaftet  ist,  falls  nicht  eine  abweichende  Vercinbarung
  vorliegt  (58  1107,  1108  Abs.  1  B.  G.  B.).  8)

2.  Der  Inhalt  2.  Der  Inhalt  einer  Reallast  kann  vereinbart  werden,  soweit  er  nicht
der  Reallast.landesgesetzlich  gemäß  Art.  115  E.G.  B.  G.  B.  eingeschränkt  ist,  so  istz.  B.
für  die  ganze  Preuß.  Monarchie  die  Belastung  mit  beständigen  Abgaben

und  Leistungen,  mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  untersagt,  (ogl.  Art.  30  Pr.

A.  G.  B.  G.  B.  Ablösungsges.  v.  2.  März  1850  §  91  und  dessen  Nachbildungen).
  Reichsrechtlich  ist  der  Privatwillkür  nur  die  durch  die
Legaldefinition  gegebene  Begrenzung  gesetzt,  daß  die  Grundstücksbelastung
  in  wiederkehrenden  Leistungen  bestehen  muß.

Diese  Leistungen  selbst  können  in  einem  Geben  oder  einem  Thun

bestehen,  dagegen  ist  es  begriffsmäßig  unzulässig,  zum  Gegenstand

derselben  eine  Unterlassung  des  jeweiligen  Eigenthümers  des  belasteten

  Grundstücks  oder  eine  einmalige  Leistung  aus  demselben  zu

machen."“)  Ob  die  einzelnen  Leistungen  in  bestimmten  Zeitabschnitten

  oder  unregelmäßig  wiederkehren,  ist  unerheblich.  Hiernach

kann  der  Inhalt  der  Reallast  sich  zusammensetzen  aus  der  periodisch
wiederkehrenden  Zahlung  einer  dem  Betrage  noch  festbestimmten  Geldsumme

  oder  auch  in  Lieferung  von  Naturalien  oder  Dienstleistungen  bestehen.

  Zu  den  letzteren  gehören  z.  B.  die  Hand=  und  Spanndienste,
Erntearbeiten,  Unterhaltung  von  Wegen;  unter  die  Naturalienlieferungen

fallen  diejenigen  von  Sand,  Korn,  Getreide,  Holz  u.  A.  Was  die

2))  Vgl.  88  29,  36,  37  Preuß.  J.Zw.G.  v.  43.  Juli  1883,  Deruburg  III
918  II  S.  ö47.
")  Vgl.  Johow  S.  1404,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  24  S.  1012,  Mot.  III  S.  392,
4)  Vgl.  Protokolle  III  S.  734;  vgl.  über  den  Inhalt  von  Reallasten  R.E.
Bd.  1  S.  360,  Bd.  4,  S.  131,  Bd.  13  S.  188,  Bd.  27  S.  231,  Jur.  W.  1890
S  626  Nr.  68.