9  102.  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  437

Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  in  regelmäßig  wiederkehrenden
Terminen  betrifft,  z.  B.  die  Zahlung  von  Zehnten,  eines  Kanons  oder
einer  Rente,  so  wird  die  Grenzlinie  zwischen  der  Rentenschuld  als
Reallast  und  derjenigen  als  Rentengrundschuld  im  Sinne  des
81199  B.  G.B  eine  leicht  zu  überschreitende  sein;  denn  es  steht  nichts  im
Wege,  die  Reallast  als  eine  ablösbare  zu  begründen.  5)  Ist  der  Gläubiger
berechtigt,  die  Ablösung  der  Reallast  gegen  eine  einmalige  Abfindungssumme
  zu  fordern,  so  wird  die  Rentenschuld  die  Natur  der  Raallast
haben.  Ist  dagegen  dieses  Recht  dem  Gläubiger  versagt,  so  wird  in
der  Regel  eine  Rentengrundschuld  vorliegen  (§  1201  Abs.  2.),  doch
kann  auch  diese  Art  der  Begründung  sachlich  als  Reallast  in  dem
Falle  angesehen  werden,  wenn  sich  der  Eigenthümer  persönlich  zur
Leistung  der  einzelnen  wiederkehrenden  Hebungen  neben  der  dinglichen
Hastung  des  Grundstücks  verpflichtet  hat.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so
haftet  bei  der  Rentengrundschuld  grundsätzlich  nur  das  Grundstück  für
die  einzelne  Leistung  (vgl.  unten  8  159).

Der  Unterschied  der  Reallast  von  der  Dienstbarkeit  ergiebt
sich  im.  Wesentlichen  daraus,  daß  jene  eine  Thätigkeit  bezw.  Leistung  von
dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  fordert,  diese  dagegen  nur
in  einem  Dulden  oder  Unterlassen  besteht.  Die  Abgrenzung  zu  den
Realkreditposten  wird  darin  zu  finden  sein,  daß  diese  nur  auf  eine
Geldzahlung  abzielen  können  und  überwiegend  kapitalistische  Belastungen
(Hypothek,  Grundschuld)  enthalten.

3.  Eine  Reallast,  bei  welcher  die  wiederkehrenden  Leistungen  meist  3.  Der  Altenin
  Naturalien  und  Geldleistungen  unter  Hinzutritt  eines  Wohnungs=  bheil  (der
rechts  bestehen,  kommt  in  bäuerlichen  Verhältnissen  außerordentlich  häufig  nesberhinger
bei  den  Gutsüberlassungen  in  Form  eines  Altentheils-  Leibzuchts-,  Preußen.
Leibgedings-,  Auszugs=  oder  Ausgedingevertrag  vor.  Das  Preuß.

A.G.  B.  G.B.  hat  im  Art.  15  zur  Vermeidung  von  Streitigkeiten  und  im
Interesse  der  Rechtssicherheit  von  dem  Vorbehalt  des  Art.  96  E.G.
B.  G.  B.  Gebrauch  gemacht,  soweit  für  das  aus  dem  Vertrage  sich
ergebende  Schuldverhältniß  zwischen  den  Parteien  nicht  besondere  Bestimmungen
  getroffen  worden  sind.  Die  einzelnen  Vorschriften  sind  in
10  Paragraphen  gefaßt  worden.  Hinsichtlich  derselben  wird  auf
Theil  II  Abth.  3  und  auf  das  Muster  Nr.  30  in  Abth.  2  verwiesen.5)

*.)  Vgl.  §  91  Abs.  3,  4  des  Preuß.  Ablösungsges.  u.  seine  Nachbildungen;
vgl.  auch  Art.  30  Abs.  3  u.  4  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
0)  Vgl.  die  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  S.  23—26.