438  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  (§  102

Die  Reallast  kann  sowohl  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person,
als  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen
Grundstücks  bestellt  werden,  sie  kann  also  wie  das  Vorkaufsrecht  ei
subjektiv  persönliches  wie  subjektiv  dingliches  Recht  sein.  Jenes  kann
nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden,  dieses  nicht
von  dem  Eigenthum  an  einem  solchen  getrennt  werden,  (gl.
auch  §  1103  B.  G.  B.)“).  Dies  bestimmen  folgende  Vorschriften:

§  1105  Abs.  2.  Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des
jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  bestellt
werden.

§  1110.  Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  bestehende  Reallast  kann  nicht  von  dem
Eigenthum  an  diesem  Grundstücke  getrennt  werden.

§  1111.  Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende
  Reallast  kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem
Grundstücke  verbunden  werden.  ·

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbar,
  so  kann  das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet
werden.

4.  Gegenstand  4.  Gegenstand  der  Reallastberechtigung  kann  nur  ein  fremdes
der  Reallast.  Grundstück  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht,  wie  Erbbaurecht

5.  Uebergangsvor-



selbständige  Gerechtigkeit  sein.  Der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers
  kann,  wie  allgemein,  auch  mit  einer  Reallast  belastet  werden
(vgl.  §§  1095,  1114  B.  G.  B.).  An  dem  Bruchtheil  eines  im  Alleieigenthum
  stehenden  Grundstücks  oder  an  dem  Bruchtheil  des  Miteigenthums
  kann  sie  nicht  bestellt  werden,  dies  zeigt  folgender  Wort—
laut  des
§  1106.  Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit
einer  Reallast  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Autheil
  eines  Miteigenthümers  besteht.
Derreale  Theileines  Grundstücks  (eine  Parzelle)  kann  nach  geschehener
Abschreibung  und  selbständigen  Buchung  das  Objekt  der  Reallast  bilden.
Von  der  Abschreibung  kann  abgesehen  werden,  wenn  Verwirrung  nicht

zu  besorgen  ist  (5§  6,  47,  49,  96,  R.G.B.O.).

5.  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts  bestehenden
  Reallasten  sind  grundsätzlich  dem  alten  Recht  unterworsen
(vgl.  oben  S.  17).

.7)  Vgl.  R.E.  Bd.  12  S.  202,  Bd.  18.  S.  253.