g  103.  Entstehung  der  Reallast.  439

§  103.  Entstehung  der  Reallast.

1.  Das  B.  G.B.  behandelt  nur  die  rechtsgeschäftliche  Be=  1.  Rechtsgegründung
  der  Reallast.  Eine  Tabularersitzung  einer  solchen  ist  nicht  n]n
möglich  (vgl.  oben  S.  244).  Bei  jener  muß  materiellrechtlich  die
dingliche  Einigung  des  Bestellers  und  Erwerbers  oder  die  formgerechte
  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  und  die  Annahme
des  Begünstigten  vorhanden  sein.  Formell  grundbuchrechtlich
genügt  die  Einreichung  jener  Bewilligung  beim  Grundbuchamt  und  der
Antrag  auf  Eintragung  (8§  13,  19  R.G.B.  O.  oben  S.  114).  Die
Reallast  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Es  kommen  die  allgemeinen
  Vorschriften  der  §§  873,  875  ff.  B.  G.B.  zur  Anwendung.

2.  Wie  bei  dem  Vorkaufsrecht  wird  die  Reallast  auf  dem  ?.  Der  grundbelasteten
  Grundstück  Abth.  II  des  Grundbuchblatts  eingetragen;  Huchrechlice
wenn  dieselbe  als  subjektiv  dingliches  Recht  bestellt  ist,  ist  sie  auf  An-  «
tragdesBerechtigten,d.h.desEigenthümersdesberechtigtenGrundstücksodereinesRealiutercssentendesselben(§876Abs.2B.G.B.)

in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.B.O.  als  Bestandtheil  des  berechtigten
Grundstücks  im  Bestandsverzeichniß  II  einzutragen  (vgl.  §  21  R.G.B.O.,

88  8,  9  der  Allg.  Vfg.  v.  20.  Nov.  1899  vgl.  oben  S.  54  ff.).

lleber  den  Inhalt  der  Eintragung  selbst  sind  besondere  Vorschriften
  nicht  gegeben.  Es  genügt  die  Bezeichnung  der  Reallast
als  solcher,  z.  B.  „einen  Altentheil“  und  „die  Bezugnahme  auf  die
Eintragungsbewilligung“  (6  874  B.  G.  B.,  §  50  R.G.B.O).

3.  Ohne  Eintragung  entstehen  die  oben  S.  383  f.  erörterten  3.  Außer-Reallasten
  der  Ueberbau=  und  Nothwegsrente.  rechtsge-Andere
  Entstehungsgründe  sind  insbesondere  bei  den  agrarischen  Gaette
Rechtsverhältnissen  betreffend  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  ungsgründe.
die  Gemeinheitstheilung,  die  Regulirung  der  Wege,  die  Ordnung  der
gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse,  sowie  die  Ablösung,  Umwandlung
oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  oder  Reallasten  landesrechtlich
vorbehalten  (Art.  113  E.G.  z.  B.  G.B.).

6  104.  Das  Rechtsverhältniß  des  Berechtigten  zum  Eigenthümer
deg  belasteten  Grundstücks.
1.  Die  Reallastberechtigung  als  dingliches  Recht  giebt  dem  Be=  1.  Die  dingrechtigten
  den  prinzipiellen  Anspruch,  sich  wegen  der  einzelnen  Leistungen  liche
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Grundstücke  zu  Haftung.
befriedigen.  Nach  §  1107  B.  G.B.  finden  auf  die  einzelnen  Leistungen,