440  Reallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  (F  104.

die  für  die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.  Daraus  ergiebt  sich  insbesondere
  noch:

a)  Der  Umfang  der  Haftung  des  Grundstücks  umfaßt  auch  dessen
Erzeugnisse,  Bestandtheile,  Zubehörstücke  und  Surrogate  derselben  nach
Maßgabe  der  §§  1120—  1130  B.  G.B.

b)  Der  Schutz  des  Raallastberechtigten  ist,  wie  bei  der  Hypothek
nicht  nur  durch  Sicherungsmittel  gegen  Verschlechterung  des
Grundstücks:)  gewährt  (§§  1133—1135.  B.  G.  B.),  sondern  das  Grundstück
  kann  auch  wegen  der  Reallast  der  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  unterworfen  werden.  Aus  dem  Versteigerungserlös
  wird  der  Werthersatz  bezw.  die  an  Stelle  derselben  tretende  Geldrente
  entnommen  (vgl.  88  1147,  1148  B.  G.B.,  §  92  Zw.  V.  G.  §  325
Abs.  3  C.  P.  O.).

Dagegen  sind  ebensowenig  wie  bei  der  Hypothek  possessorische

Rechtsmittel  zulässig,  da  das  B.  G.  B.  den  Rechtsbesitz  nicht  anerkennt.


Die  Klage  auf  Feststellung  der  Reallast  nach  Inhalt  und  Umfang
.  9  Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  wird  nach  §  1158
B.  G.  B.  dem  Cessionar  bezüglich  solcher  Leistungen  versagt,  die  in  demjenigen
  Kalenderviertelsahr,  in  welchem  der  Eigenthümer  von  der
Cession  Kenntniß  erhalten  hat,  oder  in  dem  folgenden  Kalendervierteljahr
  fällig  geworden  sind;  der  Cessionar  kann  sich  durch  rechtzeitige
Benachrichtigung  schützen.

d)  Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  fehlt  nach  §  1159
B.  G.  B.  dem  Cessionar  auch  hinsichtlich  der  ihm  abgetretenen  rückstän
  digen  Leistungen;  die  Abtretung  solcher  Rückstände  untersteht  den
Vorschriften  der  Cession  von  Forderungen.  Dem  Eigenthümer  stehen
daher  alle  Einreden  aus  dem  Schuldverhältniß  nach  Maßgabe  der
§§  404  ff.  B.  G.  B.  zu.

e)  Der  Anspruch  auf  rückständige  Leistungen  erlischt  bei
Vereinigung  desselben  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person,  falls
nicht  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  die  gedachten
Leistungen  zusteht  (Abs.  1  §  1178  B.  G.  B).  Zum  Verzicht  auf
den  Anspruch  genügt  nach  Abs.  2  §  1178  B.  G.B.  die  Erklärung  des
Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer.  So  lange  aber  einem  Dritten

1)  Vgl.  Striethorst  Archiv  Bd.  95  S.  154.

*)  Vgl.  Dernburg  III  8  201-Nr.  3  S.  554.