98  104.]  Reallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  441

ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  Leistung  zusteht,  ist  dessen  Zustimmung
  erforderlich,  welche  dem  Begünstigten  zu  erklären  und  unwiderruflich
  ist.

f)  Der  Anspruch  auf  Verzugszinsen  von  rückständigen
Leistungen  ist  ausgeschlossen  (§  289  B.  G.  B.);  dieselben  können
auch  nicht  wie  im  Preuß.  Recht  vom  Tage  der  Rechtskraft  gefordert
werden.

g)  Der  Anspruch  auf  rückständige  Leistungen  verjährt  in

Jahren  nach  Maßgabe  des  §  197  B.  G.B.

2.  Der  Eigenthümer  haftet  nach  §  1108  B.  G.  B.  —  soweit  nicht2.  Die  persönein
  Anderes  bestimmt  ist,  also  im  Zweifel  —  für  die  während  der  liche  Haftung
Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen  persönlich.  Diese  desnsben
persönliche  Haftung  kann  durch  Vereinbarung,  welche  entweder  eingetragen
  oder  durch  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  im
Grundbuch  offensichtlich  gemacht  ist,  ausgeschlossen  werden.  Die  einmal
in  seiner  Person  entstandene  Verbindlichkeit  bleibt  gegen  den  verpflichteten
  Eigenthümer  auch  über  die  Dauer  seines  Eigenthums
hinaus  fortbestehen,  dagegen  haftet  er  weder  für  Rückstände  seines  Vorgängers
  noch  für  Leistungen  seines  Nachfolgers.  Der  Berechtigte  hat
hiernach  die  einzeln  fälligen  Leistungen  von  dem  jeweiligen  Eigenthümer
  des  belasteten  Grundstücks  zu  fordern;  er  kann  also  dinglich
und  persönlich  klagen  und  diese  Klagen  mit  einander  verbinden.


Die  Bestimmung  des  §  1108  B.  G.B.  bezieht  sich  nur  auf  die
unter  der  Herrschaft  des  B.  G.  B.  begründete  Reallast.  Für  eine  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Leeginschaftsrechts  bestehende  ist  die  gleiche
Auffassung  zutreffend.5)

3.  Wird  das  belastete  Grundstück  parzellirt,  so  wird  da  3.  Ungetheilte
durch  die  Stellung  des  Berechtigten  nicht  geändert  und  jede  einzelne  Haftung  des
Parzelle  bleibt  für  die  Reallast  verhaftet,  wie  denn  auch  grundbuch-  Grundstücks.
rechtlich  bei  der  Abschreibung  der  Parzelle  die  Belastungen  von  dem
Stammgrundstück  auf  dieselbe  übertragen  werden.  In  Hinsicht  auf
die  persönliche  Haftung  bestimmt  Abs.  2  §  1108  B.  G.B.  ausdrücklich,
daß  die  Eigenthümer  der  Theilstücke  als  Gesammtschuldner
haften.

Der  Landesgesetzgebung  ist  aber  ein  weiter  Spielraum  gelassen,
die  Reallast  auf  die  einzelnen  Parzellen  ohne  Genehmigung  der

)  Bgl.  Dernburg  a.  a.  O.