4.  Theilung
des  berechtigten

Grundstücks.


442  Raallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  (§  101.

Berechtigten  zu  vertheilen  bezw.  eine  einzelne  Parzelle  lastenfrei
abschreiben  zu  lassen  (Art.  121  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  Art.  31  Preuß.
A.G.  z.  B.  G.  B.).

4.  Wird  das  berechtigte  Grundstück  (subjektiv  dingliche  Reallast)
  parzellirt,  so  kann  zunächst  der  Berechtigte  bestimmen,  mit  welcher
Parzelle  die  Reallast  verbunden  sein  soll.

Diese  Bestimmung  erfolgt  durch  eine  dem  Grundbuchamt  gegenüber
  abzugebende  Erklärung,  welche  materiellrechtlich  nach  §§  875,
876  Abs.  2  B.  G.  B.  in  der  Regel  die  Zustimmung  der  Realinteressenten
  des  berechtigten  Grundstücks  erfordert  (Art.  120  Abs.  2  Ziff.  2
E.G.  z.  B.G.B.);  formellrechtlich  bedarf  es  dieser  Zustimmung  um
dann,  wenn  die  Reallastberechtigung  auf  dem  Grundbuchblatt  des  berechtigten
  Grundstücks  als  Bestandtheil  eingetragen  war,  dann  aber
muß  auch  die  Aenderung  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden  (88  21,  8

Parzellirt  der  Berechtigte  nicht  das  ganze  Grundstück,  sondem
läßt  nur  ein  Trennstück  auf,  ohne  besondere  Bestimmung  über
die  Reallast  zu  treffen,  so  bleibt  dieselbe  mit  dem  ihm  verbleibenden
Grundstückstheil  verbunden  und  das  Trennstück  wird  ohne  Uebertragug
der  Reallastberechtigung  abgeschrieben.  Eine  Zustimmung  der  Raalinteressenten
  des  herrschenden  Grundstücks  ist  hier  nicht  vorgesehen,
weil  die  Reallast  in  ihrem  ganzen  Umfange  ihnen  weiter  verhaftet
bleibt,  ihre  Rechte  somit  durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  werden
(ogl.  8  876  Abs.  2,  §  1109  B.  G.  B.).)

Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  Reallast  nur  demjenigen  Theil  verbunden
  bleibt,  dem  sie  zum  Vortheil  gereicht  (§  1109  Abs.  3).

Liegen  diese  Fälle  nicht  vor,  so  bleibt  die  Reallast  in  ihrer  Totalität
von  einer  Parzellirung  des  berechtigten  Grundstücks  an  sich  unberührt;
sie  besteht,  wie  §  1109  Abs.  1  S.  1  B.  G.B.  sagt,  für  den  einzelnen
Theil  fort,  doch  ist  die  Ausübung  des  Rechts  im  Zweifel  nur  in
der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten
  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird  (§  1109  Abs.  1
S.  3  B.  G.B.),  insbesondere  nicht  dadurch,  daß  er  bei  Abführung  der
einzelnen  Leistungen  an  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Theilgrundstücke
höhere  Kosten  aufzuwenden  hat.

Die  angezogenen  Vorschriften  haben  folgenden  Text:
§  1107.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  sinden  die  für  die

*  Val.  Biermann  zu  §  4109  Anm.  2  S.  182,