105.)  Die  Uebertragung  und  Aufhebung  der  Reallast.  443

Zinsen  einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.  «

8  1108.  Der  Eigenthümer  haftet  für  die  während  der
Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen
auch  persönlich,  soweit  nichts  Anderes  bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  getheilt,  so  haften  die  Eigenthümer
der  einzelnen  Theile  als  Gesammtschuldner.

8  1109.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,
so  besteht  die  Reallast  für  die  einzelnen  Theile  fort.  Ist
die  Leistung  theilbar,  so  bestimmen  sich  die  Antheile  der
Eigenthümer  nach  dem  Verhältuisse  der  Größe  der  Theile;
ist  sie  nicht  theilbar,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  432
Anwendung.  Die  Ausübung  des  Rechtes  ist  im  Zweifel
nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer
des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur
mit  einem  der  Theile  verbunden  sein  soll.  Die  Bestimmung
  hat  dem  Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen  und
bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften
der  §§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.  Veräußert
  der  Berechtigte  einen  Theil  des  Grundstücks,  ohne
eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so  bleibt  das  Recht  mit
dem  Theile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,
  so  bleibt  sie  mit  diesem  Theile  allein  verbunden.

Im  Uebrigen  ist  zwischen  theilbaren  und  untheilbaren.
Leistungen  zu  unterscheiden.  Hinsichtlich  der  ersteren  erhält  jeder
Eigenthümer  eines  Theilgrundstücks  einen  Antheil  an  der  Leistung,  der
nach  dem  Verhältniß  der  Größe  seines  Theils  zu  dem  anderen  Theil
gemessen  wird  (§  420  B.  G.  B.),  hinsichtlich  der  letzteren  erfolgt  nach
§*  432  B.  G.  B.  die  Leistung  an  alle  gemeinschaftlich  und  jeder  Eigenthümer
  eines  berechtigten  Theilgrundstücks  kann  Leistung  an  alle  oder
Hinterlegung  für  alle  fordern.

8  105.  Die  Uebertragung  und  Anfhebung  der  Reallast.

Bei  der  Frage  einer  Veräußerung  und  Belastung  einer  Reallast
kommen  dieselben  Grundsätze  in  Betracht,  wie  bei  den  Grunddienstbarleiten
  und  dem  dinglichen  Vorkaufsrecht  (vgl.  oben  S.  416,  433).  Eine  sub-