1.  Die  subjektiv
  persönliche
  Reallast.


2.  Der  Uebertragungsakt.


3.  Die  Aufhebung
  der
Reallast.

444  Die  Uebertragung  und  Aufhebung  der  Reallast.  (&amp;  105.

jektiv  dingliche  Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  am  Grundstücke
  getrennt  werden,  die  Uebertragbarkeit  und  Belastung  der  Raallast
ist  nicht  durch  Verselbständigung  derselben  im  Wege  der  Anlegung  eines
besonderen  Grundbuchblattes  für  sie  nach  Analogie  des  Erbbaurechts
und  der  selbständigen  Berechtigung  möglich,  sie  ist  unlöslich  an  das
Grundstück  gebunden  und  nur  durch  Belastung  oder  Uebertragung
des  letzteren  kann  die  Reallast  mitbelastet  oder  übertragen
werden  (§  1110  B.  G.B.).

1.  Die  subjektiv  persönliche  Reallast  kann  zwar  übertragen
und  belastet  werden,  aber  nach  §  1111  Abs.  2  B.  G.  B.  nur  dann,
wenn  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung,  wie  z.  B.  bei
Geldrenten,  übertragbar  und  somit  pfändbar  ist.  Die  Uebertragbarkeit
  ist  nach  §  399  B.  G.  B.  ausgeschlossen,  wenn  die  Abtretung
der  Leistung  nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kann  oder
durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  untersagt  ist.  Unübertragbar
wird  diejenige  Leistung  sein,  die,  wie  bei  Altentheilen,  lediglich  an  eine
bestimmte  Person  geknüpft  ist  und  dessen  Bedürfnissen  entspricht.

2.  Voraussetzung  der  Uebertragung  und  Belastung  der
Reallast  ist  die  zur  Uebertragung  dinglicher  Rechte  nothwendige  dingliche
  Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuch  (§§  873  ff.  B.  G.B)..
Einzelne  rückständige  Leistungen  dagegen  sind  der  Form  der  Forderungscession
  unterstellt.  Besteht  z.  B.  eine  vertragsmäßig  festgestellte  Ueberbaurente
  (vgl.  oben  S.  384),  so  kann  diese  Reallastberechtigung  nur  in
der  zuerst  erwähnten  sachenrechtlichen  Form  übertragen  werden.

3.  Die  Reallast  wird  aufgehoben:

a)  Durch  Verzicht  nach  Maßgabe  der  §§  875,  876  B.  G.B.,

21  R.G.B.O.)  und  Löschung  im  Grundbuch.

b)  Bei  der  subjektiv  persönlichen  Reallast  durch  Ausschlußurtheil
  nach  Maßgabe  der  88  1112,  1104,  1170  B.  G.  B.

Ic)  Bei  der  subjektiv  persönlichen  Reallast,  so  weit  sie  als  unvererblich
  bestellt  ist,  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  (8  23
R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  122).  ·

d)  Durch  Eintritt  der  Resolutivbedingung  oder  des  End—
termins  (§  24,  R.  G.  B.  O.,  vgl.  oben  S.  122).

e)  Durch  Zuschlag,  sofern  die  Reallast  nicht  in  das  geringste
Gebot  fällt.  Soweit  jedoch  eine  Reallast  als  Leibgedinge,
Leibzucht,  Altentheil  oder  Auszug  besteht,  bleibt  das
Recht  nach  Maßgabe  des  Landesgesetzes  von  der  Zwangsversteigerung
  unberührt,  auch  wenn  es  bei  der  Feststellung  des