K  106.  Mieths=  und  Pachtrechte  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes.  445

geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.  Ein  doppeltes  Ausgebot
  bei  der  Zwangsversteigerung  nämlich  unter  Berücksichtigung
  des  Erlöschens  der  Reallast  ist  auf  Verlangen  eines
Betheiligten  dann  geboten,  wenn  durch  das  Fortbestehen  der
Last  ein  derselben  vorgehendes  oder  gleichstehendes  Recht  der
Betheiligten  beeintrchtigt  werden  würde  (vgl.  §  92  Zw.V.G.,
59  E.G.  Zu.  B.  G.  Art.  6,  Abs.  2  rN  J  A.G.  rnix'

—iie

—*  113  EG.  z.  B.  GV).

"§  106.  VI.  Mieths-  und  Pachtrechte  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes.

Die  Mieths=  und  Pachtrechte  sind  nach  dem  B.  G.  B.  obligatorischer
Natur  (vgl.  oben  S.  3);  nach  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  hatten
sie  dinglichen  Charakter.)  Der  Eintritt  des  neuen  Liegenschaftsrechtes
  hat  nach  Art.  184  E.G.  z.  B.  G.  B.  auf  solche  bestehenden
dinglichen  Rechte  an  sich  keinen  Einfluß  (vgl.  auch  Art.  172  E.G.  z.
B.  G.  B.).  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts
bestehenden  Mieths=  und  Pachtrechte  würden  daher  zwar  als  dingliche
Rechte  auch  innerhalb  des  Rechtsgebiets  des  früheren  A.  L.  R.  bestehen
bleiben,  aber  die  nach  §  12  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.  auch  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch  gewährte  Wirksamkeit  gegen  gutgläubige  Dritte
würde  ihnen  laut  Art.  186  E.G.  B.  G.  B.  fehlen.  Demgegenüber  ermächtigt
  der  Art.  188  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.B.  das  Landrecht,  die
Wirksamkeit  solcher  bestehenden  Mieths=  und  Pachtrechte  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches  und  somit  gegenüber  gutgläubigen
  Dritten  auszusprechen.  Von  diesem  Vorbehalt  hat  Preußen
durch  Art.  9  der  Verordnung  vom  16.  November  1899  Ges.  S.  S.  563
Gebrauch  gemacht  und  bestimmt,  daß  nichteingetragene  Miethsund
  Pachtrechte,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  als  Rechte  an  einem  Grundstücke
bestehen,  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches  der  Eintragung  nicht
bedürfen.

1)  Vgl.  88  2—5,  350—360  1  21  A.  L.  R.;  Niedner,  Anm.  2  zu  Art.  188,
S.  296.