8  101.  Die  Grundkreditbelastung.  Einleitung.  447.

Dieses  wirthschaftliche  Moment  hat  in  der  neueren  Hypothekengesetzgebung
  seinen  Ausdruck  in  der  Loslösung  der  Hypothek  von  der
Forderung,  in  ihrer  Verselbständigung  als  Grundschuld  und  in  dem
Institute  der  Eigenthümer-Hypothek  gefunden.  Das  B.  G.B.  hat  sich
dieser  Entwickelung  angeschlossen  und  sie  durch  die  allgemeine  Zulassung
„des  Rechtes  an  der  eigenen  Sache"“  zu  einem  Abschluß  gebracht.)
Nach  dieser  Lehre  kann  der  Eigenthümer  den  Ertrag  und  Werth  des
Grundstückes  in  einer  Form  für  sich  verwenden,  die  es  ihm  ermöglicht,
Vortheile  aus  seiner  eigenen  Sache  zu  heben,  die  nicht  schon  das  Eigenthum
  an  sich  hervorbringt  (ugl.  das  Nähere  unten  88  108,  109).2)

Wenn  der  Ertrag  und  Werth  des  Grundstücks  für  den  Realkredit
das  entscheidende  Moment  ist,  so  muß  jener  dem  Gläubiger  zur  Verfügung
  stehen,  um  daraus  Befriedigung  zu  erlangen.  Dieses  Recht  ist
ihm  in  der  Form  der  gerichtlichen  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung
  gewährt,  falls  nicht  eine  Vereinbarung  des  außergerichtlichen
  Verkaufes  des  Grundstücks  rechtsgültig  vorliegt;  letztere  ist  aber
nur  zulässig,  wenn  die  Hypothek  oder  Grundschuld  dem  Eigenthümer
gegenüber  bereits  fällig  war.")  Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  diese
Art  der  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  dulden,  zu  einem  positiven
Thun  oder  Leisten  ist  er  aber  nicht  verpflichtet.  In  dieser  Herrschaft
des  Berechtigten  über  das  Grundstück  ohne  vermittelnde  Thätigkeit  des
Eigenthümers,  zeigt  sich  der  dingliche  Charakter  des  Realkreditrechts.
Das  Gesetz  bezeichnet  keine  Person,  die  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  es
nennt  auch  als  solche  nicht  den  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks,
der  etwa  nach  Kräften  des  Grundstücks  zu  haften  hätte.  Die  Auffassung
der  Hypothek  als  Realobligation  ist  für  das  B.  G.  B.  abzulehnen.  5)

)  Vgl.  §  889  B.  G.  B.  und  oben  S.  190f.

9  Vgl.  Hartmann  „Recht  an  der  eigenen  Sache“  S.  69  ff.  in  Iherings
Jahrbüch.  Bd.  17.  -

4)Vgl.§§1147,1149-B.G.-B.sundoben§-1·16Nr.4.  ·

«)v.MeibomhatdiefeTheorieindenJahrbücherndesgem.dtsch·Nechts
von  Becker  und  Muther  Bd.  4  S.  490  entwickelt,  und  in  seiner  Darstellung
des  Mecklenburgischen  Hypothekenrechts  vertreten  §85  S.  39.  Cosack  Bd.  II
§221  verwendet  die  Meibomsche  Theorie  für  den  Begriff  des  Pfandrechts  an
Grundstücken  nach  B.  G.  B.  Dem  ursprünglichen  Sachenrechtsentwurf  von
Johow  lag  diese  Auffassung  allerdings  zu  Grunde,  wie  §  385  des  Entwurfs
ergiebt,  vgl.  auch  die  Begr.  Band  III  S.  1653.  Das  B.  G.B.  sagt  aber  im
§  1147  nur,  daß  die  Art  und  Weise,  wie  der  Gläubiger  Zahlung  aus  dem
Grundstücke  und  somit  Befriedigung  erzielt,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
erfolgen  muß  und  betont  im  §  1142  ausdrücklich  die  Befugniß  des  Eigen-