2.  Uebersicht
der  verschiedenen

Formen  derselben.


448  Die  Grundkreditbelastung.  Einleitung.  (8  10r.

2.  Die  Rechtsformen,  in  welchen  die  Kreditbelastung  der  Grund—

stücke  nach  dem  B.  G.  B.  sich  vollzieht,  schließen  sich  zwar  in  ihren

Hauptarten  der  Hypothek  und  Grundschuld  dem  Preußischen  Recht  an,
sind  jedoch  durch  das  Institut  der  Rentenschuld  und  durch  eine  Reie
von  Unterarten  der  Hypothek  vermehrt  worden.  Dazu  kommt,  daß  entgegen
  dem  Preußischen  Recht  auch  die  Grundschuld  ohne  Grundschuldbrief
  begründet  und  die  Hypothek  bei  späteren  Aenderungen  ihres  Inhalts
oder  bei  der  Uebertragung  der  Bildung  eines  Briefes  nicht  bedarf  (vgl.
8  129  Preuß.  G.  B.O.).  Die  Mannigfaltigkeit  der  Kreditbelastungsarten
des  B.  G.  B.  und  ihr  Verhältniß  unter  einander  möge  an  nachfolgendem
Schema  übersichtlich  gemacht  werden.

J.  Hypothek  Es  1113—1190  B.  G.B).

1.  Die  gewöhnliche  oder  normale  2.  Die  Sicherungshypothek  688
Hypothek  (Verkehrshypotheh  1184—1190),

Es  1113—1183),  D  Gewillkürte  §  1184,
a)  Briefhypothek  (§  1116  I)  Nothwendige
Abs.  1),  -.  a).Kautionshypothek
b)  Buchhypothek  1116.  6  1190),
Ab.  2),  ß)  Hypothek  für  Forderungen
  aus  einer
Schuldverschreibung

auf  Inhaber  oder  aus
einem  indossablen  Papier
  (881187—1189),
+)  Zwangshypothek  im
weiteren  Sinne  und
Arresthypothek  (58
866,932,848C.  P.O..

Eigenthümerhypothek.

thümers,  den  Gläubiger  zu  befriedigen;  von  einer  Verpflichtung  ist  nicht  die
Rede.  Dies  zeigt  sich  auch  darin,  daß  die  Grundstücksbelastung  bei  Herrenlosigkeit
  des  Grundstücks,  und  wenn  der  Berechtigte  der  Eigenthümer  desselben
ist,  rechtsgültig  besteht.  Würde  dem  Gesetz  die  Theorie  der  Realobligation  zu
Grunde  liegen,  so  hätte  es  einer  besonderen  Bestimmung  darüber,  wann  dem

Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstück  gebühren,  nicht  bedurft  (6  1146)

vgl.  auch  Pappenheim,  Zeitschrift  für  Handelsrecht,  Bd.  44  S.  100,  Roth,
Deutsches  Privatrecht  III  §  521  ff.,  ogl.  aber  noch  Oertmann,  der  Dinglich
keitsbegriff  in  Iherings  Jahrbüch.  Bd.  31  S.  466.