8  107.1  Einleitung.  449
II.  Grundschuld  (§§  1191—1198).
Briefgrundschuld  Buchgrundschuld
Inhabergrundschuld  (§  1195)
Eigenthümergrundschuld.

—

III.  Rentenschuld  (68  1199—1203).
Briefrentenschuld  Buchrentenschuld
Inhaberrentenschuld

Eigenthümerrentenschuld.

Eigenthümerhypothek  Eigenthümergrundschuld  Eigenthümerrentenschuld
Eigenthümergrundschuld.

Die  Legaldefinitionen  dieser  Belastungsformen  ergaben  sich  aus
folgenden  Bestimmungen:

§  1113.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  zur  Befriedigung
wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (Hypothel).  «-Die

  Hhpothek  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine
bediugte  Forderung  bestellt  werden.  «

§  1116.  Ueber  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief
ertheilt.

Die  Ertheilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.
Die  Ausschließung  kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der
Ausschließung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und  der
88  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  des  Briefes  kann
aufgehoben  werden;  die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher
Weise  wie  die  Ausschließung.

8  1184.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum
Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  berufen
kann  (Sicherungshypothel).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  29