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Einleitung.  [8  10.,

Die  Hppothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek
  bezeichnet  werden.
§  1185.  Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Ertheilung
des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen.
Die  Vorschriften  der  88  1138,  1139,  1141,  1156  finden
keine  Anwendung.
§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie
im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Vorschrift
  des  §  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.
§  1190.  Eine  Hypothek  kaun  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften
soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Fordermg
vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.
Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Ziusen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn

sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kaun  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,  so
ist  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.

8  1191.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (Grundschuld).

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß
Zinsen  von  der  Geldsumme,  sowie  andere  Nebenleistungen
aus  dem  Grundstücke  zu  entrichten  siud.

§  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Erundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt
  wird.  Auf  einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
  über  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  entsprechende
  Anwendung.