8  107.1  Einleitung.  451

§  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine
bestimmte  Geldfsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist
(Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag
bestimmt  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld
abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß  im
Grundbuch  angegeben  werden.

3.  Das  obige  Schema  zeigt,  daß  jede  Art  der  Grundkredit=  3.  Die  Einbelastung
  die  Möglichkeit  der  Entstehung  einer  Eigenthümer=  heitlichkeit
grundschuld  in  sich  schließt,  denn  die  Rentenschuld  ist  nur  eine  berreren
Unterart  der  Grundschuld  und  die  Eigenthümerhypothek  ist  identisch  Belastungsmit
  der  Eigenthümergrundschuld  (6  1177  B.  G.  B.).  Diese  juristische  arten.
Möglichkeit  erklärt  sich  aus  dem  Gesichtspunkte,  daß  jede  Grundkreditbelastung
  ihrem  Ursprunge  nach  nichts  weiter  ist,  als  eine  Verselbständigung
  des  Werthes  oder  eines  Theils  des  Werthes  des  Grundstücks
  vermöge  des  Grundbuchsmechanismus  durch  den  Eigenthümer.

Das  juristische  Gepräge  dieses  wirthschaftlichen  Aktes  ist  in  dem  Grundsatze
  von  dem  sogen.  „Rechte  an  der  eigenen  Sache“  zu  finden.  Das
Nähere  hierüber  wird  im  nächsten  Paragraphen  erörtert  werden.

Streng  logisch  hätte  das  Gesetz  zuerst  die  Grundschuld  behandeln
und  daran  die  andern  Arten  der  Grundbelastung  anknüpfen  müssen;
man  hat  jedoch  aus  praktischen  Rücksichten  davon  Abstand  genommen.:)

Das  Gemeinsame  aller  dieser  Grundbelastungsformen  besteht  darin,
daß  der  durch  die  eingetragene  bestimmte  Geldsumme  festgestellte  Werth
des  Grundstücks  dem  Berechtigten  zufließen  soll,  und  daß,  falls  der
Eigenthümer  nicht  freiwillig  den  Werth  deckt  (§  1142  B.  G.  B.),  ihm
das  Recht  zusteht,  denselben  durch  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Grundstücke
  beizutreiben  (§  1147  B.  G.B.).

Deshalb  ist  auch  vom  B.  G.  B.  die  Möglichkeit  jederzeitiger  Umwandlung
  der  einen  Kreditform  in  die  andere  zugelassen  worden
(vgl.  unten  8  111).

4.  Was  die  Unterschiede  der  Hauptarten  der  Grundkreditbelastung  4.  Die  Hauptbetrifft,
  so  wird  im  Laufe  der  Darstellung  des  Näheren  eingegangen  —“
werden.  Hier  genüge  folgender  Ueberblick:  —*  *

a)  Die  Hypothek  und  Grundschuld  sind  eine  kapitalistische,  d.  h.  auf  arten.

eine  einmalige  Kapitalzahlung  aus  dem  Grundstück  zielende

—

)  Vol.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  38  S.  424.

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