452  Einleitung.  (§  107.

Belastungsform,  die  Rentenschuld  ist  eine  nichtkapitalistische,
seitens  des  Gläubigers  nicht  kündbare  Art  der  Belastung.
b)  Die  Hypothek  hat  bei  ihrer  Entstehung  eine  Forderung  zur
Voraussetzung,  der  Grund=  und  Rentenschuld  fehlt  dieses
Erforderniß.  «
c)DiegewöhnlicheHypothekkanninihrenweiterenSchicksalen
von  der  Forderung  losgelöst  sein,  die  Sicherungshypothek
bleibt  von  ihr  abhängig.
d)  Der  Hypothek-,  Grund=  und  Rentenschuld  wird  eine  erhöhte
Verkehrsfähigkeit  durch  die  Möglichkeit  der  Ertheilung  eines
Briefes  zugewiesen,  der  Sicherungshypothek  ist  dieselbe  ent—
zogen;  demgemäß  unterscheiden  sich  die  Formen  der  Begründung
  und  Uebertragung  bei  den  Brief=  und  Buch-Posten.
e)  Die  unterscheidenden  Merkmale  der  einzelnen  kapitalistischen
Belastungen  untereinander  ergeben  sich  aus  ihren  Beziehungen
zu  der  Forderung  an  sich  und  in  Ansehung  der  Unterarten
der  Sicherungshypothek  einerseits  aus  dem  Charakter  der
Forderung,  welche  bei  der  Kautionshypothek  in  einem  nicht
festen  Betrage  besteht,  und  bei  der  Hypothek  für  indossable
nnd  Inhaber-Papiere  einen  nicht  inviduell  bezeichneten  Gläubiger
zum  Träger  des  Rechtes  hat;  andererseits,  wie  bei  der  Zwangsund
  Arresthypothek  zeigt  sich  die  Besonderheit  in  ihrem  nicht
rechtsgeschäftlichen  Entstehungsgrund.))
Nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  das  Grundkreditrecht  von
dem  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  scharf  getrennt,  nicht  nur
äußerlich  dadurch,  daß  im  III.  Buche  jenes  im  VIII.  Abschnitt  und
das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  im  IX.  Abschnitt  behandelt  ist,
sondern  auch  durch  die  Natur  der  Sache,  weil  eine  Verpfändung  begrifflich
  streng  accessorischer  Natur  ist  und  eine  Obligation  voraussetzt,
die  Grundkreditbelastung  nach  B.  G.  B.  mit  Ausnahme  der  Sicherungshypothek
  dieses  Erforderniß  nicht  aufgestellt  hat,  vgl.  darüber  unten
8  116,  Nr.  1  u.  2.
-Einheitliche  5.  Das  Bedürfniß  nach  einer  einheitlichen  Bezeichnung  der  ver-Bezeichnung,
  schiedenen  Grundkreditbelastungsformen  hat  dazu  geführt  in  Erinnerung  an
den  im  alten  Recht  gebräuchlichen  Ausdruck  „Immobiliarpfandrecht"
die  Bezeichnung  „Grundpfandrecht“  zu  gebrauchen,  oder  vom  „Pfandrecht
an  Grundstücken“  zu  sprechen..)  Sovweit  nicht  die  accessorische  Natur

2)  Vgl.  Hachenburg,  S.  230,  231.

:)  Vgl.  Eichhorn,  Dtsch.  Jur.  Ztg.  Jahrgang  3  S.  315  ff.,  Siméon,
Recht  und  Rechtsgang  S.  649.