g  108  Die  Eigenthümerhypothek.  463.

begrifflich  für  die  gewöhnliche  Hypothek  angenommen  wird,“)  erscheint
dies  nicht  unbedenklich.  Zweckmäßiger  dürfte  es  sein,  jene  verschiedenen
Arten  unter  dem  Ausdruck  „Grundkreditbelastung“  zusammenzufassen.

6.  Die  Ueberführung  der  nach  bisherigem  Rechte  bestehenden  Pfandrechte
  an  Grundstücken  in  die  neuen  Grundkreditbelastungsarten  ist  im
g  3  ausführlich  dargelegt  worden.  Weitere  Einzelheiten,  namentlich
über  die  im  Preuß.  Rechte  zulässig  gewesene  Blankoabtretung  einer
Grundschuld  und  über  die  bisherigen  Zinsquittungsscheine,  finden  sich  bei
Erörterung  der  einschlägigen  Rechtsinstitute.

Dasselbe  gilt  von  den  landesgesetzlichen  Vorbehalten.

II.  Das  Prinzip  der  festen  Priorität.)
§s  108.  Die  Eigenthümerhypothek.  )

1.  Das  Rechtsinstitut  der  Eigenthümerhypothek  erscheint  im  B.  G.  B.
nur  als  Ausfluß  des  allgemeinen  Rechtssatzes  aus  §  889  B.  G.B.,
daß  die  Vereinigung  von  Eigenthum  und  Rechten  am  Grundstück  in
einer  Person  ein  Erlöschen  der  letzteren  nicht  bewirkt.  Konfusion  und
Konsolidation  sind  nach  B.  G.  B.  der  Regel  nach  innerhalb  des  Liegenschaftsrechts
  als  Erlöschungsgründe  ausgeschlossen.

Der  Ausgangspunkt  dieser  Regel  ist  historisch  und  dogmatisch  das

6.  Uebergangsvor=

  und
landesgesetzliche
  Vorbehalte.



1.  Einleitung.

Hypothekenrecht,  wenngleich  auch  bei  anderen  sachenrechtlichen  Instituten

bereits  im  römischen  Rechte  Ansätze  zu  dieser  Rechtsbildung  sich  finden.5)
Praktische  Gestaltung  gewann  diese  Lehre  im  modernen  Recht,  insbesondere

  auch  in  Preußen,  durch  die  Grundbucheinrichtung.  Vermöge

derselben  ging  die  Hypothek  formell  nur  durch  die  vom  Willen  des
Eigenthümers  abhängige  Löschung  im  Grundbuch  unter.  So  war  die

)  So  Dernburg  III  §  224,  v.  Schwind,  Wesen  und  Inhalt  des

Pfandrechts,  im  Gegensatz  zu  der  herrschenden  Ansicht  der  bisher  erschienenen
Litteratur.  ·  «

l)Vgl.v.Meibom,·DasMecklenlmrgischeHypothekenrechtS.265und
Anm.  17.  «

O)Vgl.§§1163,.1143ff.,1168,1169—-1»-171,«1175,1177.»889B.G.V.;.

JohowBegr.·1IIS.1516ff.,-Mot.IIIS.720ff.,Prot.111S.605,607ff.;

HachcnburgVorträgeS.,246ff.;Dernb·urglll§§217—220,Endemann

Il§116,·Cosack11§225;OberireckH.R.S.32ss.;EIIneccerIcs-Lehn1a11n
Il§55,Matthias»1lk§62,Leske§«141,v.Schwi«ndS.116ff.;

v.Staudinger--Kober,Biermann,Kuhlenbeck,Böhmzus1163B.G.B.«
I)VALHartmananechteaneigenerSacheinJheriithJahrbiich.Bd.17z

S.69«ff.