2.  Die  theoretische

Grundlage.
Begriff  der
Eigenthümer-



454  Die  Eigenthümerhypothek.  (8  108.

Möglichkeit  des  Fortbestehens  der  Post  trotz  ihres  materiellrechtlichen
Untergangs  gegeben.  Dieser  Umstand  wurde  von  der  Gesetzgebung
zu  Gunsten  des  Grundstückseigenthümers  verwerthet  und  Anhang  §  52
zu  §  484  1  16  A.  L.R.  bestimmte:
„Hypothekenrechte  werden  nicht  durch  die  bloße  Vereinigung
ihres  Eigenthums  mit  dem  Eigenthum  des  verpflichteten  Grundstücks
  in  einer  Person  aufgehoben,  so  lange  nicht  eine,  von  dem
Antrage  des  Besitzers  abhängende  Löschung  erfolgt  ist,  und
kann  der  Besitzer  bis  dahin  ein  solches  ungelöschtes  Hypothekenrecht
  gültig  an  einen  Anderen  abtreten.

Diese  Bestimmung  wurde  durch  die  Deklaration  vom  3.  April
1824  dahin  interpretirt:

„daß  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  welcher  eine  auf
dasselbe  hypothekarisch  versicherte  Geldsumme  auszahlt  und
die  Forderung  in  dem  Hypothekenbuche  nicht  hat  löschen  lassen,
alle  Rechte  eines  Cessionars  dieser  Hypothek  genießen  soll,
ohne  Unterschied,  ob  ihm  bei  der  Auszahlung  eine  förmliche
Cession  oder  nur  eine  Quittung  ertheilt  worden  ist,  indem
für  diesen  Fall  die  bloße  Quittung  so  ausgelegt  werden  sol,
als  ob  darin  eine  ausdrückliche  Cession  enthalten  wäre."“

Der  legislative  Grund  dieser  Bestimmung  beruhte  auf  der  praktischen
  Erwägung  der  Erhöhung  des  Realkredits  der  Grundbesitzer,
welchen  sonst  die  „Gelegenheit  erschwert  werden  würde,  wenn  sie  über
die  gezahlte  Hypothekenpost  nicht  anderweit  sollten  verfügen  können,
gegenseitig  aber  nur  den  späteren  Hypothekengläubigern  ein  Vortheil
erwachsen  würde,  worauf  sie  weder  Anspruch  haben,  noch  auf  welchen
sie  hätten  rechnen  können“  (Gutachten  des  Staatsraths  vgl.  Kamptz'
Jahrbuch  Bd.  50  S.  179  f.).  Das  Preuß.  E.E.G.  88  63—66  hatte
diese  Auffassung  von  der  Eigenthümerhypothek  mit  nur  geringen  Abweichungen
  übernommen.

2.  Der  theoretische  Gedanke  dieser  Bestimmung  liegt  in  der
Schranke,  welche  dem  Nachhypothekar  gegenüber  gezogen  wird.  Die
nachstehende  Hypothek  ist  durch  die  vorstehenden  Realrechte  beschränkt
imd  zu  ihrer  Deckung  soll  nur  derjenige  Werththeil  des  verhafteten
Grundstücks  verbleiben,  welcher  sich  nach  Abzug  der  Beträge  der
sämmtlichen  ihr  im  Range  nach  Maßgabe  des  formell  vorhandenen
Buchbestandes  vorgehenden  Realrechte  ergiebt.  Dabei  ist  es  theoretisch
unerheblich,  ob  letztere  im  Zeitpunkte  der  Realisirung  des  Werthes  des
belasteten  Grundstücks  materiellrechtlich  bestehen  oder  nicht.  Mit  anderen