g  108.  Die  Eigenthümerhypothek.  455

Worten,  das  Dogma  vom  Vorrücken  der  Nachhypotheken  wird
nicht  nur  durchbrochen,  sondern  aufgehoben.  Die  dauernde
Schranke,  welche  auf  dem  Boden  dieser  Auffassung  für  den  im  Range
nachstehenden  Realgläubiger  gezogen  ist,  das  sog.  Prinzip  der  festen
Priorität,  führt  logischer  Weise  zu  der  Folgerung,  daß,  wenn  die
vorstehenden  Realrechte  materiellrechtlich  untergegangen  waren,  das
Realrecht  aber  formell  vermöge  der  Buchung  aufrecht  erhalten  blieb,
auch  ein  Subjekt  für  dasselbe  vorhanden  sein  mußte.  Man  hat  die
Fortdauer  der  vorhandenen  Belastung  trotz  materiellrechtlichen  Untergangs
  des  subjektiven  Rechtes  durch  die  Annahme  zu  erklären  gesucht,
daß  die  passive  Seite  von  Rechten  ohne  die  aktive  fortdauere  und  das
Recht  ein  von  der  Beziehung  auf  das  Subjekt  unabhängiges  Dasein
führen  könne.")  Diese  Lösung  ist  aber  weniger  befriedigend  als  diejenige
  des  sog.  Rechtes  an  der  eigenen  Sache..)  Das  durch  die
Buchung  formell  aufrecht  erhaltene  Recht  steht  dem  Eigenthümer  selbst
zur  Verfügung,  das  Realrecht,  welches  der  Eigenthümer  aus  seinen
allgemeinen  Herrschaftsrechten  über  das  Grundstück  zu  Gunsten  eines
Anderen  ausgesondert  hat,  fällt  an  ihn  wieder  zurück.

Nach  der  römisch-rechtlichen  Lehre  vom  Untergange  eines  solchen
Rechtes  durch  Vereinigung  mit  dem  Eigenthum  wurde  letzteres  dadurch
  von  jener  Belastung  befreit.  Die  formelle  Aufrechterhaltung  desselben
  kann  nun  aber  dem  Eigenthümer  Vortheile  an  der  eigenen  Sache
gewähren,  die  er  vermöge  seines  Eigenthums  nicht  hat.  Einem  solchen
Realrecht  kann  „ein  bestimmter  spezifischer  Zweck  innewohnen,  der
demselben  die  Richtung  giebt,  der  ihren  Inhalt  und  Umfang  noch
besonders  begrenzt.“0)

Dies  zeigt  sich  insonderheit  bei  den  Grundkreditbelastungen.
Ihr  Zuweck  ist  auf  die  Beschaffung  von  Kapitalien  im  Interesse  des
Eigenthümers  gerichtet,  und  dieser  kann  bestehen  bleiben,  auch  wenn  zunächst
  die  Grundkreditbelastung  sich  mit  dem  Eigenthum  vereinigt.  Insofern
  hat  die  Aufrechterhaltung  der  aus  dem  Eigenthumsrecht  des
Eigenthümers  ausgeschiedenen  Realrechte  als  Recht  an  der  eigenen
Sache  ihre  Bedeutung,  weil  der  Eigenthümer  durch  den  formellen
Fortbestand  des  Rechtes  jederzeit  in  der  Lage  ist,  das  formale
in  ein  materielles  Recht  umzusetzen,  sei  es,  daß  er  das  Eigen-)

  Vgl.  Ihering,  dogm.  Zeitschrift  Bd.  X  S.  441,  Hachenburg  Vorträge
  S.  246.  «

5)Vgl.Hartmanna.a.O.

«)Vgl.Ha1-tmanna.a.O.S.·«132.