456  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  &amp;  100.

thum  am  Grundstücke  auf  einen  Anderen  überträgt  und  jenes  Realrecht
zurückbehält,  sei  es,  daß  er  es  zur  Förderung  seines  Realkredits  und
zur  Befriedigung  des  Realkreditbedürfnisses  durch  Uebertragung  an  einen
Dritten  in  ein  materielles  Recht  verwandelt.  Beim  Mangel  dieser
Umsatzbedingungen  hat  der  Eigenthümer  den  Vortheil,  daß  ihm  der
in  der  materiellrechtlich  untergegangenen  Hypothek  des  Dritten  enthaltene
  Werththeil  des  Grundstücks  gegenüber  nachstehenden  Realberechtigten
  vor  diesen  zu  Gute  kommt.  Was  auf  diese  Weise  der
Eigenthümer  bei  der  Zwangsversteigerung  seines  Grundstücks  erhält,
kann  er  nicht  als  Befriedigung  im  Sinne  des  §  1113  B.  G.B.  empfangen
—  denn  es  wird  ihm  nicht  etwas  geleistet,  was  bisher  außerhalb  seines
Vermögens  war,  sondern  lediglich  als  Bestandtheil  seines  Vermögens,
  d.  h.  seines  in  Geld  umgesetzten  Grundstückswerthes.  Daher
ist  die  Eigenthümerhypothek  in  Wirklichkeit  überhaupt  keine
Hypothek,  sondern  nur  die  Befugniß  des  Eigenthümers,
vermöge  des  formalen  Fortbestandes  der  Hypothek  über  den
zu  Gunsten  eines  Anderen  ausgeschiedenen  und  kraft  Gesetzes
ihm  wieder  anheim  gefallenen  Werththeil  seines  Grundstücks
zu  verfügen.“)

8  109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.

1.  Das  1.  Nach  Preußischem  Recht  war  das  Heimfallsrecht  des  Eigen-Prinzip
  der  thümers  an  der  Hypothek  dadurch  bedingt,  daß  eine  rechtsgültige  perfesten
  Prio-  sönliche  Forderung  derselben  zu  Grunde  lag  und  diese  von  dem  einrität
  nach  -.  ..  .  -

B.  G.  B.  getragenen  Eigenthümer  getilgt  bezw.  der  Fall  der  Konfusion  oder
Konsolidation  gegeben  war.  Insofern  hielt  das  Preuß.  E.E.G.  den
accessorischen  Charakter  der  Hypothek  aufrecht  und  ließ  ein  Nachrücken
  der  nachstehenden  Realgläubiger  in  allen  anderen  Fällen  zu.
Diese  Regeln  hat  das  B.  G.  B.  abgestreift.  Es  hat  nicht  nur
die  Hypothek  unabhängig  von  der  Forderung  gestellt,  wie  unter  Nr.  2
näher  gezeigt  werden  wird,  sondern  auch  das  Dogma  vom  Vorrücken
  der  nachfolgenden  Realgläubiger  hinsichtlich  aller
Grundkreditbelastungen,  auch  der  bedingten,  betagten  und
selbst  unter  gewissen  Voraussetzungen  der  vorgemerkten,  abgelehnt.
  Nur  soweit  durch  Vertrag  die  Pflicht  zur  Löschung
ausbedungen  ist,  tritt  hiervon  eine  Ausnahme  ein.  (Vgl.  §  1179  und
Muster  Nr.  69,  Theil  II,  Abth.  2.)

*)  Vgl.  von  der  Hagen,  Die  Hypothek  des  Eigenthümers,  1836  S.  30ff.
Prot.  III  S.  600,  Oberneck,  Hypothekenrecht  S.  43.