9  109.T  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  457

Der  Eigenthümerhypothek  ist  durch  das  B.  G.  B.  ein  so
weites  Anwendungsgebiet  eingeräumt,  daß  das  Prinzip  der
festen  Priorität  das  Hypothekenrecht  beherrscht.

2.  Dieses  Prinzip  ist  zwar  nicht  durch  eine  allgemeine  Gesetzes-2.  Die  einformel
  ausgesprochen,  aber  es  ergiebt  sich  aus  den  einzelnen  Fällen,  zelnen  Thatin
  denen  die  Hypothek  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  aufrecht  erhalten  bestände.
wird.  Es  sind  dies  folgende:

a)  Zunächst  greift  die  allgemeine  Regel  des  §  889  B.  G.B.  ein.  a.  Konfusion,
(Vgl.  oben  S.  190  f.)  Hiernach  geht  durch  die  Vereinigung  der  Grund-  Konfolikreditbelastung
  mit  dem  Eigenthum  oder  des  Eigenthums  mit  der  dation.
Grundkreditbelastung  die  letztere  nicht  unter.  Dies  entspricht  dem  §  65
des  Preuß.  E.  E.G.

b)  Der  praktisch  wichtigste  Fall,  der  bisher  dem  Preußischen  Recht  b.  Unwirkfremd
  war,  ist  derjenige,  in  welchem  die  eingetragene  Grundkreditbelastung  samkeit  der
Rechtsgültigkeit  in  der  Person  des  in  der  Eintragung  be-  N’
zeichneten  Gläubigers  nicht  erlangt  hat.  Dahin  sind  zu  rechnen:  Grundrrea.

  Wenn  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ditbelastung.
ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangte.

Das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  welcher  Grund  für  diesen  Thatbestand
  vorliegt;  Nichteintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung,  Eintritt
einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endtermins,  Ausübung
des  vorbehaltenen  Rücktrittsrechts  (vgl.  §  346  ff.  B.  G.  B.)  können
die  Ursachen  sein.  Die  Forderung  kann  ferner  auch  nicht  entstanden
  sein  mangels  Perfektion  des  Kausalgeschäfts  oder  infolge  Nichtigkeit
  oder  Anfechtung  desselben,  wegen  mangelnder  Zahlung  der  Darlehnsvaluta
  u.  s.  w.  In  allen  diesen  Fällen  steht  die  Hypothek
dem  Eigenthümer  zu.

Bei  den  Berathungen  der  zweiten  Kommission  (Prot.  III,  S.  603,
604,  594)  wurde  der  Antrag  gestellt,  auch  dann,  wenn  eine  eingetragene
  Hypothek  unwirksam  ist,  das  Prinzip  der  Eigenthümerhypothek
  durchgreifen  zu  lassen.  Die  Kommission  sah  darin  eine  Ueberspannung
  desselben;  sie  lehnte  den  Antrag  ab,  und  dieser  Auffassung
ist  die  bisherige  Litteratur  überwiegend  gefolgt.!)  Dennoch  ist  es
zweifelhaft,  ob  dieselbe  nach  der  Ausgestaltung  der  Eigenthümerhypothek
im  B.  G.  B.  haltbar  ist,  und  ob  nicht  vielmehr  die  Rechtskonsequenz

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1)  Vgl.  Hachenburg,  Beiträge  S.  15  ff.,  Vorträge  S.  251;  Böhm  S.  238;
Grützmann  im  Sächsisch.  Arch.  Bd.  VIII,  S.  270,  280;  Neumann  Nr.  1

zu  §  1163,  Turnau-Förster  G.  B.  O.  Textausg.  S.  111.