458  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  *  109.

dahin  führt,  bei  Unwirksamkeit  der  Hypothek,  z.  B.  wegen  mangelnder
Einigung,  wegen  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  des  dinglichen  Vertrages
  den  vorhandenen  formalen  Bestand  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
aufrecht  zu  erhalten.

Man  vergegenwärtige  sich,  daß  an  sich  nach  §  1192  B.  G.B.  die
Bestimmung  des  §  1163,  Abs.  1  seinem  Wortlaute  nach  auf  die
Grundschuld  nicht  Anwendung  finden  kann,  da  diese  eine  Forderung
nicht  voraussetzt  und  §  1163  nur  von  der  Nichtentstehung  der  Forderung
  spricht.  Hiernach  müßte  man  zu  dem  Resultat  gelangen,  wegen
Nichtanwendbarkeit  des  §  1163  in  dem  Falle,  daß  die  Grundschuld
unwirksam  ist,  den  Eintritt  einer  Eigenthümergrundschuld  abzulehnen.
Mit  Recht  aber  hat  Dernburg  ?)  darauf  hingewiesen,  daß  ein  solches
Resultat  unannehmbar  wäre  und  sich  unbedingt  für  den  Uebergang
der  Grundschuld  auf  den  Eigenthümer  ausgesprochen.  Dieser  Ansicht
ist  beizutreten.  Was  für  die  Grundschuld  gilt,  muß  auch  für  die
Hypothek  gelten,  da  in  Bezug  auf  die  Eigenthümerhypothek  ein  Unterschied
  zwischen  den  einzelnen  Grundstücksbelastungen  nicht  gemacht
wird.  Man  muß  davon  ausgehen,  daß  in  den  einzelnen  Thatbeständen
des  B.  G.B.  betreffs  der  Entstehung  der  Eigenthümerhypothek  der
Grundsatz  der  festen  Priorität  zu  erkennen  ist,  und  daß  jede  formell
eimmal  bestellte  Grundkreditbelastung  event.  dem  Eigenthümer  zusteht.
Von  diesem  Standpunkt  aus  bedarf  es  nicht  erst  einer  analogen  Anwendung
  des  Abs.  1  §  1163  auf  den  Fall  der  dinglichen  Unwirksamkeit
  der  Hypothek,  vielmehr  ist  davon  auszugehen,  daß  in  jeder
Begründung  einer  Grundkreditbelastung  für  einen
Dritten  der  Wille  des  Eigenthümers  auf  event.  Bestellung
der  Post  als  Eigenthümergrundschuld  enthalten  ist.  (Val.
§  1196  B.  G.  B.)  Selbst  wenn  dieser  Wille  bei  der  Entstehung  einer
nur  sormalen  Hypothek  nicht  vorhanden  gewesen  sein  konnte,  wie  z.  B.
bei  einer  versehentlich  für  einen  Dritten  eingetragenen  Hypotheb  so
kann  er  doch  nach  der  Eintragung  dem  Grundbuchamt  gegenüber
erklärt,  und  dadurch  die  Hypothek  als  Eigenthümergrundschuld  wirksam
  gemacht  werden.))  (Vgl.  8§  1196,  Abs.  2,  879  Abs.  2  140  B.  G.B.

")  Val.  Bd.  III,  §  220  unter  Nr.  3,  S.  604.

!)  Vgl.  auch  Schilde,  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs,  S.  31,  32;
Neumann  Anm.  3  zu  §  1196  läßt  zwar  die  der  Eigenthümerhypothek  des
B.  G.  B.  zu  Grunde  liegende  Tendenz  für  die  Aufrechterhaltung  einer  solchen  Eintragung
  der  Eigenthümergrundschuld  sprechen,  leitet  aber  aus  §  1196  B.  G.B.
Bedenken  gegen  diese  Auffassung  her,  ohne  sie  näher  zu  bezeichnen.