8109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  459

ß.  Wenn  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist,  erlischt.  «

Der  Hauptfall  des  Erlöschens  der  Forderung  ist  der  der  Zahlung
oder  Befriedigung,  bezw.  des  Verzichtes  auf  die  Forderung.
Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.  Die  dem  Gläubiger
erklärte  Aufrechnung,  der  Schulderlaß  haben  die  gleichen  Wirkungen
wie  eine  Zahlung  (88  388,  389,  397  B.  G.  B.,  im  Uebrigen  vgl.  über
diesen  Fall  unten  §  132).

.  Wenn  bei  einer  verbrieften  Grundkreditbelastung  die
Uebergabe  des  Briefes  an  den  Gläubiger  nicht  erfolgt  ist.
(Vgl.  das  Nähere  unten  §  120,  Nr.  3.)

Die  Fälle  zu  „—7  faßt  das  B.  G.B.  kurz  zusammen  in

§  1163.  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypother
dem  Eigenthümer  zu.  Erlischt  die  Forderung,  so  erwirbt
der  Eigenthümer  die  Hypothek.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  ausgeschlossen  ist,  steht  bis  zur  Uebergabe
des  Briefes  an  den  Gläubiger  dem  Eigenthümer  zu.

c)  Wenn  der  Gläubiger  auf  die  Grundkreditbelastungec.  Verzicht
einseitig  verzichtet,  so  erwirbt  sie  kraft  Gesetzes  der  Eigenthümer.  auf  die
Bei  der  Hypothek  verbleibt  die  persönliche  Forderung  dem  verzichten-  —*
den  Gläubiger.  Forderung  und  Hypothek  trennen  sich.  Einer  Annahme
  bedarf  der  Verzicht  nicht.

Der  Verzicht  ist  entweder  dem  Grundbuchamt  oder  dem
Eigenthümer  gegenüber  zu  erklären  und  erfordert  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die
bindende  Kraft  des  Verzichtes  und  die  Zustimmung  eines  Drittberechtigten
  finden  entsprechende  Anwendung  (88  875  Abs.  2,  876,
878  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  187  f...

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgt  auf  Grund  der
beglaubigten  Bewilligungserklärung  des  verzichtenden  Gläubigers  gemäß
dem  Antrag  des  Eigenthümers,  oder  aber  ohne  dieselbe  auf  Grund
der  formgerechten  Verzichtserklärung  selbst.  (Für  den  Antrag  des
zuenchümers  ist  die  Beglaubiguug  nicht  nothwendig  88  29,  30

R.  G.  B.  O.)