460  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  (6  100.

Bei  theilweisem  Verzicht  kann  der  Eigenthümer  in  Ansehug
der  Briefposten  zwar  die  Aushändigung  des  Briefes  selbst  nicht  verlangen,
  wohl  aber  Aushändigung  desselben  an  die  zuständige  Behörde
oder  an  einen  zuständigen  Notar  zwecks  Herstellung  eines  Theilbriefes
G  1145  B.  G.B.).

Anlangend  das  Ran  gverhältniß  zwischen  der  dem  Gläubiger
verbleibenden  Resthypothek  und  der  dem  Eigenthümer  zufallenden  Hypothek,
so  ist  nach  §  1176  B.  G.B.  der  Vorrang  des  Gläubigers  gesicher.

Die  Normen  des  B.  G.  B.  sind  folgende:

§  1168.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,  so
erwirbt  sie  der  Eigenthümer.

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigenthümer
  gegenüber  zu  erklären  und  bedarf  der  Eintraqu
in  das  Grundbuch.  Die  Vorschriften  des  §  875  Abs.  2
und  der  88  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Theil  der  Forderung
auf  die  Hypothek,  so  stehen  dem  Eigenthümer  die  im
8  1145  bestimmten  Rechte  zu.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Glänbiger
nur  theilweise,  so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,
die  theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken
und  den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grumbuchs
  oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum
Zwecke  der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den
Eigenthümer  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und
andere  Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt
wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf
Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  8§8  1163,
1164,  1168,  1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags
  der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Vorschriften  dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer
oder  dem  persönlichen  Schulduer  zufallende  Hypothek  nicht