8  109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  461

zum  Nachtheile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden  Hypothek
geltend  gemacht  werden.

4)  Dem  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  steht  nach“-  Verzicht

§  418,  Satz  2  B.  G.  B.  die  ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers
  eingetretene  Schuldübernahme  gleich.  Das  Recht
des  Gläubigers  aus  der  für  die  Forderung  vorhandenen  Hypothek
erlischt,  und  diese  steht  dem  Eigenthümer  zu.  Eine  Eintragung
des  Verzichts  im  Grundbuch  ist  nicht  Bedingung  des
Uebergangs  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer.  Denn
wie  aus  Satz  1  Abs.  1  §  418  B.  G.  B.  hervorgeht,  ist  der  legislative
Gedanke  dieser  Bestimmung,  daß  die  Annahme  eines  neuen  Schuldners
seitens  des  Gläubigers  ohne  Einwilligung  des  alten  Schuldners  ein
Erlöschen  der  für  die  Forderung  bestellten  Sicherheit  herbeiführen  soll.
Die  besondere  Hervorhebung  der  Hypothek  im  Satze  2  erklärt  sich
daraus,  daß  das  B.  G.  B.  das  Pfandrecht  nur  für  bewegliche  Sachen
statuirt  hat  und  die  Hypothek  davon  äußerlich  scheidet.  Mit  dem
Verzicht  erwirbt  der  Eigenthümer  ohne  Weiteres  die  Hypothek.
Einer  besonderen  sachenrechtlichen  Erklärung  bedarf  es  hiernach  nicht,
weil  der  Verzichtswille  des  Gläubigers  durch  den  Schuldübernahmevertrag
  zum  Ausdruck  gebracht  ist.)  Die  einschlägige  Bestimmung
lautet:

§  418.  In  Folge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die

für  die  Forderung  bestellten  Bürgschaften  und  Pfandrechte.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das
Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek
verzichtet.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der  verhaftete

Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme  gehört,  in  diese

einwilligt.

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses
vberbundenes  Vorzugsrecht  kann  nicht  im  Konkurs  über
dus  Vermögen  des  Uebernehmers  geltend  gemacht  werden.

durch
Schuldübernahme.


e)  Wenn  dem  Eigenthümer  eine  Einrede  zusteht,  durche.  Der  Anwelche
  die  Geltendmachung  der  Hypothek  dauernd  aus=  spruch  auf
geschlossen  ist,  so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger  auf  Verzicht  in
die  Hypothek  verzichtet  (6  1169  B.  G.B.).  Eine  derartige  Folge

Vol.  auch  Hachenburg  Vorträge,  S.  237,  Schilde  S.  30.

peremptorischer

Einrede.