6109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  463

ist,  so  erwirbt  mit  dem  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  der
Eigenthümer  die  Post  und  bei  den  Briesposten  wird  der  dem
Gläubiger  ertheilte  Brief  ohne  besonderes  Aufgebot  kraftlos.  Im
Falle  des  §  1170  B.  G.  B.  wird  ein  Verzicht  des  Gläubigers,  im
Falle  des  §  1171  dessen  Befriedigung  angenommen  (ogl.  Näheres
unten  §  147).

6)  Wemn  nach  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung,  welche  g.  Aufhebung

durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  erfolgt  ist,  durch  des  Volleine
  vollstreckbare  Entscheidung  der  Vollstreckungstitel  bezw.  die  vor-  streckungsläufige
  Vollstreckbarkeit  desselben  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung
  für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet  ist,
so  muß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Sicherungshypothek  in
Wegfall  kommen.  Diese  Aufhebung  des  dem  Gläubiger  aus  der
Sicherungshypothek  zustehenden  Rechtes  darf  jedoch  nicht  durch  die
Löschung  der  Hypothek  erfolgen,  weil  dies  den  materiellrechtlichen
Grundsätzen  über  die  Eigenthümerhypothek  widersprechen  würde  und
den  nachfolgenden  Realgläubigern  unberechtigterweise  zum  Schaden  des
Eigenthümers  einen  Vorrang  gewähren  würde,  auf  den  sie  keinen  Anspruch
  haben.  Der  8§8.1163  Abs.  1  B.  G.  B.  greift  auch  hier  ein,
5  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zusteht,  wenn  die  Forderung,
für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,  entweder  nicht  zur  Entstehung  gelangt
  oder  aber  erlischt.  Diesen  Grundsatz  wiederholt  §  868  Abs.  1
C.P.  O.  durch  die  Bestimmung,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
in  dem  gedachten  Falle  die  Hypothek  erwirbt.

Wird  durch  eine  richterliche  Eutscheidung  die  einstweilige  Ein
stellung  der  Zwangsvollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung
der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  angeordnet  oder  ist  die
zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung
oder  Hinterlegung  erfolgt,  so  wirkt  der  Wegfall  des  Gläubigerrechtes
in  gleicher  Weise,  nämlich  dahin,  daß  der  Eigenthümer  kraft  Gesetzes
die  Hypothek  erwirbt  (§  868  Abs.  2  C.  P.O.).)

3.  Die  Grundsätze  über  den  Eintritt  der  Eigenthimerhypothek  3  Gesetzliche
werden  in  2  Fällen  durchbrochen.  Ausschließa)

  Der  Uebergang  kraft  Gesetzes  ist  ausgeschlossen  bei  der  uu  der  «
Tilgung  oder  Erlöschung  von  Rückständen  an  Zinsen,  Neben—
leistungen  und  erstattungsfähigen  Kosten.  Eine  solche  Hypothek  Hypothek.
erlischt  nach  §  1178,  falls  nicht  Dritten  ein  Recht  an  den  An-——



*?)  Val.  Begründung  zur  C.P.  O.  Nov.  (Heymann'sche  Ausgabe)  S.  259.