I.  Vereinbarte

  Ausschließung


der  Eigenthümer-



464  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  (6  109.

spruch  auf  die  gedachten  Leistungen  zusteht.  Der  Ausschluß  der

Eigenthümerhypothek  in  diesem  Falle  ist  berechtigt,  weil  es  sich  nicht
um  Belastungen  handelt,  welche  als  dauernd  gedacht  sind.

Was  die  Form  des  Verzichts  auf  derartige  Leistungen  betrifft,
so  untersteht  dieselbe  nicht  den  sachenrechtlichen  Grundsätzen,  sondem
es  genügt  nach  Abs.  2  §  1178  die  Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber
  dem  Eigenthümer.  Es  bedarf  daher  nicht  der  Löschung  im
Grundbuch,  um  diesen  Verzicht  zur  Wirksamkeit  zu  bringen.  Doch  ist
auch  in  diesem  Falle  die  Zustimmung  des  Dritten,  welcher  einen  An—
spruch  auf  eine  derartige  Leistung  hat,  nothwendig.  Die  Zustimmungserklärung
  ist  unwiderruflich.  In  diesem  Verfahren  liegt  eine  Abweichung
von  der  Vorschrift  des  §  1168  Abs.  2.  Das  Gesetz  spricht  diesen
Grundsatz  aus  im

§  1178.  Die  Hypothek  für  Rückstände  von  Zinsen  und
anderen  Nebenleistungen  sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger
  zu  erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem

Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt.  Das  Erlöschen  tritt

nicht  ein,  so  lange  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch

  auf  eine  solche  Leistung  zusteht.

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten
  Leistungen  genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers
gegenüber  dem  Eigenthümer.  So  lange  einem  Dritten  ein
Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht,  ist
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich
b)  Eine  weitere  Ausnahme  ist  in  Ansehung  der  Gesammtbelastung

  gemacht  worden.  Diese  Ausnahme  ist  aber  in  der  Natur
derselben  begründet,  weil  die  Ausscheidung  des  Werthstheiles  der  verschiedenen
  Grundstücke  zu  Gunsten  des  Gläubigers  nur  unter  der  Bedingung
  erfolgt,  daß  der  Gläubiger  seine  Befriedigung  nicht  aus  einem
der  belasteten  Grundstücke  erhält  (oll.  darüber  des  Näheren  unten
§  145,  Nr.  5).

4.  Ein  Erlöschen  der  Post  tann,  abgesehen  von  dessn  Fällen,
nur  auf  Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Eigenthümer  und
einem  betheiligten  Realgläubiger  eintreten.  Diese  Vereinbarung  untetliegt

  dem  sachenrechtlichen  Grundsatze  und  bedarf  daher  neben  der  dinglichen

  Einigung  der  Eintragung  im  Grundbuche.  Geschützt  kann  der

Anspruch  des  Raalinteressenten  auf  Löschung  einer  dem  Eigenthümer