8  110.  Die  Wirkung  der  Eigenthümerhypothek.  465

event.  zufallenden  Hypothek  durch  Eintragung  einer  Votmerkeng
werden..)  Dies  wird  ausdrücklich  hervorgehoben  im
§  1179.  Verpflichtet  sich  der  Eigenthümer  einem
Anderen  gegenüber,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  wenn
sie  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,  so
kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs.  auf  Löschung  eine  Vormerkung.
  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Läßt  der  Eigenthümer  trotz  seines  Verfügungsrechts  über  die  Post
dieselbe  löschen,  so  liegt  darin  ein  Verzicht  zu  Gunsten  etwa  Nach-8
  Diese  rücken  dann  im  Range  vor.  Ist  die  Löschung  versehentlich
  durch  das  Grundbuchamt  erfolgt,  so  hat  der  Eigenthümer
das  Recht  auf  Grundbuchberichtigung  gemäß  8  54  R.G.B.O.  (ogl.
oben  S.  226).

5.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  über  die  Eigenthümerhypothek  ö.  Rückhaben
  rückwirkende  Kraft.  Zwar  kann  landesgefetzlich  nach  Art.  wirkende
194  E.  G.  z.  B.  G.  B.  bestimmt  werden,  daß  eine  Löschung  im  Falle  Kraft  des

neuen  Rechder
  Vereinigung  von  den  interessirten  vor=  oder  gleichstehenden  Real=  tes  in  Anglänbigern
  verlangt  werden  kann,  so,  als  ob  eine  Vormerkung  zur  sehung  der
Sicherung  dieses  Löschungsanspruchs  eingetragen  wäre.  Es  ist  bereits  Eigenoben
  S.  26  dargelegt  worden,  daß  Preußen  von  diesem  landes=  thümerrechtlichen
  Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.  Sypothe.

g  110.  Die  wirkung:  der  igenchämerhypotheh.

1.  Im  Preuß.  Recht  machte  die  juristische  Konstruktion  der  Eigen=  1.  Die  Identhümerhypothek
  besondere  Schwierigkeiten  um  deswillen,  weil  es  sich  hier=  tität  der
bei  um  eine  Succession  des  Eigenthümers  in  eine  vorhandene  Hypothek,  Eigenalso
  in  eine  Grundstücksbelastung,  welche  mit  einer  persönlichen  Forderung  5  bother
begrifsmäßig  verbunden  war,  handelte.  Es  fragte  sich,  ob  diese  per-  nte  der
sönliche  Forderung  durch  den  Uebergang  der  Hypothek  auf  den  Eigen=  Eigenthümer
  erlischt  oder  nur  für  die  Dauer  der  Vereinigung  von  Grund=  thümerstüks=
  und  Hypothekeneigenthum  in  einer  Hand  in  einen  latenten  Grund-Zustand
  versetzt  sei,  welcher  bei  der  Aufhebung  der  Vereinigung  das  schuld.
persönliche  Forderungsrecht  wieder  aufleben  ließ.1)  Die  herrschende
Msicht  theilte  für  das  Preuß.  Recht  die  letztere  Auffassung.  Die  entlegengesetzte

  Ansicht,  welche  die  perfönliche  Forderung  untergehen  ließ,

„)  Vgl.  Entsch.  d.  mr  Bd.  XVIII  S.  87  Nr.  27,  Muster  Nr.  69
Th.  II  Abth  2.
9  Vgl.  Ensscheidungen  des  Reichsgerichts  Bd.  XXIII  S.  189.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  30