466  „Die  Wirkung  der  Eigenthümerhypothek.  &amp;  110.

und  nur  die  dingliche  Belastung  aufrecht  erhielt,  wurde  vielfach  vertreten.)


Das.  B.  G.  B.  hat  unterschieden:  Ist  der  die  Hypothek  erwerbende

  Eigenthümer  der  persönliche  Schuldner  gewesen,  so  verwandelt
  sich  nach-S  1177  B.  G.  B.  die  ihm  anheimgefallene  Hypothet
in  eine  Grundschuld.  Die  frühere  Hypothek  wirkt  nur  insofern  noch
ein,  als  in  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,
  der  Kündigung  und  des  Zahlungsortes  die  für  die  Forderung
getroffenen  Bestimmungen  maßgebend  bleiben  und.  somit  die  §§  1115,
1141  B.  G.B.  zur  Anwendung  kommen,  während  die  für  die  Grundschuld
  subsidiär  eintretenden  Bestimmungen  der  88  1193,  1194  ausgeschlossen
  sind.
Anders  gestaltet  sich  die  Sachlage,  wenn  dem-  Eigenthümer
neben  der  Hypothek  auch  die  Forderung  zusteht.  Dieser  Fall
tritt  namentlich  dann  ein,  wenn  der  Eigenthümer,  der  nicht  der  persönliche
  Schuldner  ist,  durch  Befriedigung  oder  Vereinigung  der  Grundstücksbelastung
  mit  dem  Eigenthum  auch  die  Forderung  erworben  hat.)
Die  Hypothek  bleibt  dann  an  sich  bestehen,  sodaß  eine  Abtretung  derselben
  an  einen  Dritten  denselben  Grundsätzen  folgt,  wie  jede  anderweitige
  Abtretung  einer  Hypothek.

Nur  so  lange  sie  in  der  Hand  des  Eigenthümers  bleibt,  bestimmen
sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek  nach  den  für  eine  Grundschuld
des  Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.  Für  ihn  bleibt  sie  so
lange  Eigenthümergrundschuld  (ogl.  über  den  Inhalt  der  Eigenthümergrundschuld
  unten  §  1568  Nr.  2).

Man  unterscheidet  hiernach  die  forderungsbekleidete  und
forderungsentkleidete  Eigenthümerhypothek.#)  Beide  haben
in  der  Hand  des  Eigenthümers  den  Charakter  der  Grundschuld
  und  sind  identisch.s)  Jede  Eintragung  einer  Hypothek
kann  hiernach  ohne  Rücksicht  auf  das  Bestehen  einer  Forderung  und

2)  Vgl.  Achilles.  S.  270,  Dernburg  Preuß.  Pr.  Recht  Bd.  I  S.  850,
Hypothekenrecht  S.  298,  Koch  3.  Auflage,  Bd.  II  zu  Anhang  §  52,  Förster-Eccius
  Bd.  III  S  200  Anm.  41  a;  Rothenberg  in  Gruchot  38  S.  591ff,
Oberneck  S.  176.

9)  Vgl.  darüber  das  Nähere  unten  §  132  Nr.  2c.  «

4)SoDernbuTgILL§.220S.606;KuhlenbeckAnm,1zus§1177;
im  Uebrigen  vgl.  die  Muster,  Nr.  44,  53—55  Theil  II,  Abth.  2.

")  Vgl.  Hachenburg,  Vorträge  S.  245  ff.  Ueber  die  Pfändung  einer
Eigenthümerhypothek  vgl.  R.  E.  Bd.  43  S.  427  ff.