§1111  Die  Umwandlung  einer  Kreditbelastung  in  eine  andere.  4347

ohne  Rücksicht  auf  einen  Drittgläubiger  zu  einer  Grundschuld  des  aEigen.
thümers  werden.  Diese  Möglichkeit  zeigt  das  Schema  S.  448  und.
die  Bestimmung  des

8  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum

  in  einer  Person,  ohne  daß.  dem  Eigenthümer  auch

die  Forderung  zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in

eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des

Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des

Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen

Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu,  so
bestimmen  sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek,  so  lange  die

Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des

Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.

2.  Mit  dem  Uebergang  der  Grundkreditbelastung  auf  den  Eigen=  2.  Die
thümer  kraft  Gesetzes  wird  das  Grundbuch  umichtig,  und  der  Eigenthümer  Grundbuchhat
  den  Anspruch  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  die  berichtigung.
Möglichkeit  der  Sicherung  desselben  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs
  (vgl.  oben  §  49  und  unten  S.  509/570).

8111.  Die  rechtsgeschäftliche.  UAmwandlung  einer
Grundkreditbelastung  in  eine  andere.)

Das  Preuß.  Recht  bestimmte  im  §  29  des  E.E.G.,  daß  eine
Hpothek  auf  Antrag  des  Eigenthümers  und  Bewilligung  des  Gläubigers
in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden  konnte,  ohne  daß  diejenigen
in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  gleich=  oder  nacheingetragenen
Berechtigten  zuzustimmen  brauchten,  soweit  dieselben  nach  Inkrafttreten
des  Preuß.  E.E.G.  eingetragen  waren.  Die  Preuß.  Praxis  hielt  sich  an
diesen  Wortlaut  der  Bestimmung  nicht,  ließ  auch  die  Umwandlung
einer  Grundschuld  in  eine  Hypothek  zu  und  dehnte  diese  Umwandlungsfähigkeit
  auch  auf  die  Kautionshypothek  aus,  indem  diese,  falls  die
Voraussetzungen  für  die  Umschreibung  derselben  in  eine  definitive  vorlagen,
  auch  in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden  konnte.)  Der
Grundgedanke  dieser  Wandlungsfähigkeit  lag  bereits  im  Preuß.  Recht
dorin  daß  die  Nachhypothekare  ihre  Valuta  nach  den  Werthen  der—

)  Vgl.  88  1186.  4198,  1203,  B.  GB,  Mot.  III  S.  776,  795,  Prot.
III  S.  692ff.,  720  ff.,  782.

)  Vol.  Turnau  S.  484  Anm.  4  und  7;  Achilles  zu  §  29,  Johow
Bd.  VIII  S.  227.