468  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  [8  112.

jenigen  Sicherheit,  welche  durch  die  ihnen  eingeräumte  Stelle  gegeben
war,  eingerichtet  hatten,  und  daß  vermöge  der  Eigenthümerhypothek
des  Preuß.  Rechts,  ein  Vorrücken  derselben,  —  wenngleich  das  Dogma
vom  Vorrücken  der  Nachhypothekare  prinzipiell  aufrecht  erhalten  wurde,
—  praktisch  nicht  häufig  sein  und  für  dieselben  ein  Interesse,  der  Umwandlung
  zu  widersprechen,  selten  vorliegen  konnte.))

Das  B.  G.B.  hat  diesen  Gedanken  durch  Annahme  des  Prinzips
der  festen  Priorität  fortgebildet.  Damit  war  die  Bahn  für  die  Unwandlung
  einer  jeden  Grundkreditbelastung  in  die  andere  frei  gemacht,
weil  die  gleich=  oder  nachstehenden  Realgläubiger  völlig  uninteressin
daran  sind.  Demgemäß  ist  nur  der  Eigenthümer  und  der  Realgläubiger,
bezw.  ein  Dritter,  welcher  ein  Recht  an  der  Grundkreditbelastung  hat,
(Nießbrauch,  Pfandrecht)  bei  dieser  Rechtsänderung  betheiligt.

Nach  88  876,  873ff.  B.  G.  B.  sind  die  Voraussetzungen  dieser
Umwandlung  die  dingliche  Einigung  des  Eigenthümers  und
Gläubigers,  bezw.  die  event.  Zustimmung  eines  Drittberechtigten
  und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das
Grundbuch.  Freilich  spricht  das  B.  G.B.  einen  so  allgemeinen  Grundsatz
  nicht  aus,  aber  aus  der  Gestaltung  der  Eigenthümerhypothek  ist
derselbe  abzuleiten,  und  die  einzelnen  Bestimmungen  der  §§  1186,  1lgs,
1203  B.  G.B.,  auf  welche  bei  Darstellung  der  einzelnen  Rechtsinstitute
näher  eingegangen  werden  wird,  lassen  die  freie  Wandlungsfähigset
der  Gründkreditbelastungen  unter  einander  auch  positiv  erkennen  (vgl.
noch  die  Muster  Nr.  54,  55,  58—65  im  Theil  II  Abth.  2).

§  112.  Der  Wechsel  der  persönlichen  Forderung  in  Ansehung
«  derHypoiyeliH  «

Eine  dritte  Folgerung.  aus  dem  Prinzip  der  festen  Priorität  zeigt  sich
hinsichtlich  der  Hypothek  in  der  Möglichkeit  des  beliebigen  Wechsels
der  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  Forderung  und
zwar  kann  ein  Ersatz  der  Forderung  durch  eine  andere  mit  und  ohne
Wechsel  des  Gläubigers  eintreten.  Dies  bestimmt

§  1180.  An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche
die  Hypothek  besteht,  kann  eine  andere  Forderung  gesetzt
werden.  Zu  der  Aenderung  ist  die  Einigung  des  Gläu-8)

  Vgl.  Werner,  Materialien  zu  der  Pr.  Gr.  B.O.  1  S.  17,  II,  S.  ö8,
113,  131.

)  Vgl.  Prot.  III  S.  725  ff.