9#112.]  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  469

bigers  und  des  Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873
Abs.  2  und  der  s8  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.


Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen
Forderung  treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger
  zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;  die
Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  desen  Gunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften
  des  §  875  Abf.  2  und  des  8  876  finden  entsprechende
  Anwendung.

1.  Der  Gläubiger  bleibt  derselbe,  es  wird  nur  an  Stelle
der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,  eine  andere  Forderung
oder  mehrere  andere  Forderungen  desselben  Gläubigers  gesetzt.  Ersordert
  wird  die  dingliche  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigenthümers,
  auf  welche  die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  873  ff.  1.  Wechsel
Anwendung  finden,  insbesondere  hinsichtlich  der  Zustimmung  eines  der  Forde-Drittberechtigten
  und  einer  etwaigen  nachträglichen  Verfügungsbeschrän-  Glänbigerkung
  eines  der  Betheiligten  (58§  876,  878  B.  G.  B.).  Weiteres  Er=  wechsel.
forderniß  ist  dann  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  und  bei  einer  «
Briefpost  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  auf  dem  Briefe  (vgl.
z  6s  „Ubs.  2  R.G.B.O.).

2.  Der  Gläubiger  der  Forderung  wechselt,  indem  an  die.  Wechsel  der

Stalle  der  bisherigen  Forderung  eine  solche  eines  anderen  Gläubigers  Forderung
tritt,  wie  z.  B.  zur  Sicherung  einer  Forderung  desjenigen,  der  die  mi  Gläu--Hypothek
  erwerben  will.  Die  materiellrechtlichen  Voraussetzungen  sind  igerwechse
insofern  von  dem  ersterwähnten  Falle  abweichende,  als  die  dingliche
Einigung  zwischen  dem  Gläubiger  der  neuen  Forderung  und  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  stattzufinden,  der  bisherige  Gläubiger
aber  nur  seine  Zustimmung  zu  dieser  Einigung  zu  geben  hat.  Dieselbe
  kann  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber,  zu  dessen
Gunsten  sie  erfolgt,  erklärt  werden.  Die  Vorschriften  der  88  875  Abs.  2
und  876  B.  G.  B.  finden  auch  hier  Anwendung.  Hinzutreten  muß,
wie  im  ersten  Falle,  unbedingt  die  Eintragung  im  Grundbrche.

Man  darf  sich  aber  nicht  an  den  Wortlaut  des  Gesetzes  klammern
und  die  Vorschriften  nur  auf  den  Fall  der  Einigung  zwischen  dem
neuen  Gläubiger  und  dem  Grundstückseigenthümer  amvenden.  In
allel.  Fällen  vielmehr,  in  denen  die  drei  Betheiligten,  nämlich  der  alte
Gläubiger,  der  neue  Gläubiger  und  der  Grundstückseigenthümer  wegen