3.  Stellung

470  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  (§  112.

der  Auswechselung  der  Forderung  materiellrechtlich  übereinstimmen  und
die  formalen  Voraussetzungen  dem  Grundbuchamte  durch  öffentlich  beglaubigte
  Urkunden  liquide  stellen,  hat  die  Umschreibung  der  Forderungim
Grundbuche  zu  geschehen..)  Die  Einigung  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  neuen  Gläubiger  und  der  Eintritt  der  Forderung  des  letzteren  an
Stelle  derjenigen  des  bisherigen  Gläubigers  und  dessen  Zustimmug
bewirken  bei  geschehener  Eintragung  den  Uebergang  der  Hypothek  auf
den  neuen  Gläubiger.  Dieser  succedirt  in  das  dingliche  Recht,  mit
welchem  sich  seine  Forderung  verbindet.  Es  ist  dies  eine  ähnliche
Sachlage,  wie  bei  der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  den  ersatberechtigten
  persönlichen  Schuldner,  der  in  die  Hypothek  —  allerdings
kraft  Gesetzes  —  einrückt,  und  dessen  Ersatzforderung  gegen  den  Eigenthümer
  mit  der  Hypothek  verknüpft  wird.2)

3.  In  keinem  der  vorgedachten  Fälle  bedarf  es  der  Zuder

  nachein-  stimmung  der  gleich-oder  nachstehend  berechtigten  Gläubiger,

getragenen
Realgläubida

  diese  durch  den  Ausschluß  des  Dogmas  vom  Vorrücken  der  Nachger

  und  deshypothekare  an  dem  Schicksal  voreingetragener  Posten  nicht  betheiligt  sind.

persönlichen

Einfluß  kann  aber  der  Wechsel  der  Forderung  auf  die  Stellung

Schuldners.  des  persönlichen  Schuldners  haben,  denn  es  kann  für  diesen

möglicherweise  nicht  unerheblich  sein,  ob  eine  andere  Forderung  als  die
ursprüngliche  bezw.  diejenige  eines  anderen  Gläubigers  an  die  Stelle
der  alten  rückt.  Derselbe  ist  aber  durch  die  Bestimmung  des  8  1165
geschützt,  wonach  er  durch  eine  Aufhebung  der  Hypothek  seitens  des
Gläubigers  insoweit  frei  wird,  als  er  ohne  diese  Verfügung  Ersatz
aus  derselben  hätte  erlangen  können.  In  dem  Wechsel  der  Forderung
gemäß  §  1180  liegt  aber  eine  theilweise  Aufhebung  der  bisherigen
Hypothek  und  bezw.  Neubegründung  derselben.))  Im  Uebrigen  vgl.
zu  diesem  8  die  Muster  Nr.  56,  57,  Th.  II,  Abth.  2

2)  Vgl.  Muster  S.  929,  Bl.  f.  R.  1900  S.  31.  So  auch  Hachenburg
Vorträge  S.  290.  Dieser  Fall  ist  auch  der  Preuß.  Praxis  nicht  fremd.  Vgl.
R.E.  in  Gruchot  Bd.  29  S.  972,  J.  M.  Bl.  1885  S.  365  ff.

5)  Vgl.  §§  1164,  1182  B.  G.  B.

4)  Vgl.  unten  §  133,  vgl.  auch  Neumann,  Anm.  2b  zu  §  1180.