13.  Gegenstand  der  Hppothek  im  Allgemeinen.  471
Zweiter  Abschnitt.

Die  gewöhnliche  Hypothek  (Perkehrshypotheh).)
I.  Begründung  der  Hypothek.
8  113.  Gegenstand  der  BHypothek  im  Allgemeinen.

1.  Der  Preußische  Praktierr  ist  gewöhnt,  wenn  von  kapitalistischen  1.  Vorbemer=Belastungen
  die  Rede  ist,  zunächst  an  die  Briefhypothek  zu  denken.  kung.
Der  Realkreditverkehr  in  Preußen  hat  sich  überwiegend  in  Form  derselben
  bewegt  und  eine  wesentliche  Aenderung  hierin  ist  schwerlich  zu
erwarten.  Das  B.  G.  B.  hat  dieser  Verkehrsauffassung  dadurch  Rechnung
getragen,  daß  es  zunächst  aus  „Rücksicht  auf  die  Praktikabilität“  das
Recht  der  Hypothek  zusammenhängend  darstellt  und  daran  die  Besonderheiten
  der  Grund=  und  Rentenschuld  anschließt,  obwohl  „den
Anforderungen  der  Logik  und  Systematik“  die  Voranstellung  der
Grundschuld  entsprochen  hätte,  weil  die  Hypothek  nur  als  eine  modifizirte
  Grundschuld  sich  darstellt.  Im  System  des  Gesetzbuchs  ist
der  Fall  der  Briefhypothek  als  der  Regelfall  anzusehen  (§  1116  B.  G.  B.).
Mit  Recht  wird  sie  als  Normalhypothek  oder  Verkehrshypothek  bezeichnet.
  Die  Dars  tellung  wird  daher  mit  Rücksicht  auf  ihre  praktischen  Ziele
die  Briefhypothek  als  ihren  Ausgangspunkt  nehmen  müssen,  sie  bildet  den
Stamm,  von  welchem  sich  die  Erörterungen  über  die  anderen  Kreditformen
  abzweigen.  Wenn  daher  in  dem  nächsten  Abschnitt  allgemein
von  Hypothek  gesprochen  wird,  so  ist  darunter  die  Briefhypothek
**-2.

  Nach  dem  B.  G.B.  kann  Gegenstand  der  Hypothek  nur  ein?d.  Das  Grund-Grundstück

  oder  ein  Erbbaurecht  sein;  unter  Grundstück  als  Objekt  stück,  das
der  Kapitalbelastung  ist  das  in  dem  Grundbuchblatt  unter  Zugrunde-  Erbbaurecht
legung  des  amtlichen  Verzeichnisses  (Flurbuch,  Lagerbuch)  als  ein-  znd  nch
heitliches  Grundstück  eingetragene  zu  verstehen,  mag  dasselbe  auch  zugelassene
thatsächlich  aus  mehreren  Grundstücken  zusammengesetzt  sein  (§  1113  grundstücks-B.
  G.  B.  §§  2—4  R.G.B.O.).  Ist  das  Erbbaurecht  Gegenstand  der  gleiche
Hypothek,  so  muß  von  Amtswegen  ein  besonderes  Grundbuchblatt  für  Rechte.

)  88  1113  ff.  B.  B.G.,  Mot.  III  S.  633  ff.,  Prot.  III  S.  508ff.,  638ff.
Hachenburg  Vorträge  S.  265ff.  Beiträge  S.  41  ff.,  Dernburg  III  §8§  221  ff.,
Endemann  II  §115,  Cosack  II  §8  224,  Matthias  Il  88  53,54,  Enneccerus-=Lehmann
  II  88  144,  145,  155,  156.  Die  §  108  angeführten  Kommentare  zu

81113ff.