3.  Der  reale

472  Gegenstand  der  Hypothek  im  Allgemeinen.  18  13.

dasselbe  angelegt  werden  (§  1017  Abs.  1  B.  G.B.,  87  R.G.V.O..
Nach  Landesrecht  trifft  das  Gleiche  für  die  grundstücksgleichen  Berechtigungen
  zu  (vgl.  oben  S.  41  f.  361  f).

3.  Eine  Einschränkung  des  Gegenstandes  der  Hypothetenund

  ideelle  bestellung  kann  in  der  Weise  stattfinden,  daß  nur  ein  realer  Be-Theil

  eines
Grundstücks.

standtheil  oder  nur  ein  ideeller  Antheil  am  Grundstück  belastet  wird.
Inm  Preußischen  Recht  wurde  die  streitige  Frage,  ob  die  Belastung
eines  einzelnen,  realen  Theiles  eines  Grundstücks  ohne  Abschreibung
desselben  vom  Blatte  des  Hauptguts  und  ohne  Uebertragung  auf  ein
eigenes  Blatt  statthaft  sei,  überwiegend  bejaht.))  Das  Reichsrecht
verneint  die  Frage,  wie  bereits  S.  49  erörtert  worden  ist.

Was  die  Belastung  eines  ideellen  Antheils  betrifft,  so  bestimut
§  1114  B.  G.B.,  daß  ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  mit  einer
Hypothek  nur  belastet  werden  kann,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines
Miteigenthümers  besteht.  Der  Alleineigenthümer  kann  daher
einen  ideellen  Antheil  seines  Alleineigenthums  nicht  mit
einer  Hypothek  belasten  (vgl.  für  Preußen  die  abweichende  Entsch.
des  Kammerg.  VIII  S.  85).

Das  Miteigenthum  des  B.  G.B.  deckt  sich  mit  dem  condominium

pro  indiviso,  mit  dem  guotitativen  Miteigenthum.  Die  Eintragung

der  Erwerbung  des  Miteigenthums  im  Grundbuch  kann,  wie  bereits

S.  164,  304  f.  gezeigt  worden  ist,  nur  unter  Bezeichnung  des  dem  einzelnen
Miteigenthümer  zustehenden  Bruchtheils  geschehen.  Diese  Regelung

entspricht  auch  derbisherigen  Pr.  Auffassung  (8  21  Pr.  E.E.G.).  Bei

dem  Eigenthum  zur  gesammten  Hand  (gemeinschaftliches  Eigenthum

ohne  bestimmte  Antheile)  ist  nur  das  ganze  Grundstück  als  geeignetes

Objekt  der  Hypothekenbestellung  anzuerkennen,  der  dem  einzelnen  Theilhaber,

  insbesondere  dem  Miterben,  möglicherweise  zukommende,  aber

noch  ungewisse  Antheil  an  dem  Grumdstück  kann  nicht  Gegenstand
einer  grundbuchrechtlichen  Belastung  sein.  )

Ueber  den  in  einer  bestimmten  Größe  bestehenden  Antheil  des

Miteigenthümers  darf  ein  besonderes  Grundbuchblatt  nicht  angelegt
  werden,  denn  das  Folium  für  das  ganze  Grundstück  ist  auch

für  den  Antheil  des  Miteigenthümers  eröffnet  und  die  Hypothek,  welche

2)  Turnau  S.  372  ff./  Dernburs  Hyp.  R.  S.  88,  Entsch.  des  Kammerg.

XIVS.  122f.

9  Vgl.  Küntzel  in  Jehow  V  S.  240,  Turnau  Bd.  L  S.  860,  z6l,
Oberneck  S.  74  Anm.  2  zu-  9  21  und  die  dort.  angcführte  Indikatur  und

Litteratur.