9113  Gegenstand  der  vypothel  im  Allgemeinen.  473

den  ideellen  Antheil  des  Miteigenthümers  belastet,  ist  in  der  für  die
Hypothek  bestimmten  Abtheilung  des  Grundbuchblatts  einzutragen  mit
dem  Bemerken,  daß  die  Eintragung  nur  auf  den  Bruchtheil  des  Miteigenthümers
  erfolgt.

Der  quotitative  Antheil  des  Miteigenthümers  kann,  ebenso  wie
im  Preußischen  Recht,  auch  Gegenstand  der  zwangsweisen  Eintragung
einer  Hypothek  in  Form  einer  Sicherungshypothek  sein.)

Wenn  der  Alleineigenthümer  nicht  einen  Bruchtheil  seincs  Alleineigenthums
  belasten  kann,  so  kann  auch  der  Miteigenthümer  nicht  eine
Antheilshypothek  an  einem  Bruchtheil  seines  Antheils  bestellen.

Soll  eine  Hypothek,  die  auf  den  ideellen  Antheil  eines  Miteigenthümers
  haftet,  auch  auf  dem  bisher  noch  nicht  belasteten  Theil  des
Grundstücks  eingetragen  werden,  so  steht  dem  nichts  entgegen,  denn  der
nicht  belastete  Antheil  kann  jederzeit  auf  beglaubigte  Einwilligung  des
Miteigenthümers  hin  antragsgemäß  der  Belastung  mitunterworfen
werden.

Hiernach  kann  Gegenstand  der  Hypothek  nur  ein  gebuchtes

Grundstück  oder  ein  solches  selbständiges  Recht,  welches

dem  Grundstücke  reichsrechtlich  oder  landesrechtlich  gleichgestellt

  wird,  bezw.  der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers
  sein.

4.  Das  Reichsrecht  kennt  Hypotheken  nur  als  Sobstanzhypotheken;
die  Repennenhypotheken  in  dem  bisherigen  Umfange  des  Preußischen
Rechts,  nämlich  auch  wenn  Gegenstand  derselben  ein  im  freien  Eigenthum
  des  Bestellers  stehendes  Grundstück  ist,  sind  vom  B.  G.  B  abgelehnt
  worden.5)  Man  hat  ein  praktisches  Bedürfniß  dafür  nicht  anerkannt
  und  eine  Erschwerung  des  Kaufgeldervertheilungsverfahrens
befürchtet,  wenn  nach  der  Revenuenhypothek  noch  Hypotheken  auf  die
Substanz  des  Grundstücks  eingetragen  werden.“)  Ein  obligatorischer
Vertrag  zwischen  Gläubiger  und  Eigenthümer,  welcher  die  hypothekarische
  Haftung  auf  die  Einkünfte  beschränken  soll,  ist  zulässig,  nur
kann  er  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nicht  wirksam  sein,  da  seine
Eintragung  im  Grundbuch  gesetzlich  nicht  gestattet  ist.

)  Val.  8  21  Pr.  E.E.G.

5)  Vgl.  Mot.  Bd.  III  S.  634;  8§  93,  94  B.  G.  B.  und  für  das  frühere
Recht:  Oberneck  S.  151  Anm.  1  und  die  dort  angegebene  Judikatur  und
Litteratur.

")  Vgl.  darüber  Johow  Begr.  III  S.  1643,  dagegen  aber  Ober-Trib.
Bd.  XI,  S.  316.

4.  Die  Revenüenhypo-

