a)  Landesge-474

  Gegenstand  der  Hypothek  im  Allgemeinen.  #6  413.

unzulässig  und  auch  nicht  als  eine  eintragungsfähige  Zahlungsbedingung
  anzusehen  ist  ferner  die  Vereinbarung,  daß  Gläubiger  die  eine
oder  die  andere  Art  der  Zwangsvbollstreckung  nicht  betreiben  darf.

a)  Nach  Art.  60  E.G.  B.  G.B.  ist  eine  Revenüenhypothek  landessetzliche

  Zu=  gesetzlich  bei  Familienfideikommissen,  Lehn  u.  A.  statthaft.  In  diesem

zellun  der  Falle  hat  das  Grundstück  eine  besondere  rechtliche  Eigenschaft,  es  ist

hypothek.

b)  Uebergangsvor-



5.  Das  antichretische



einer  Eigenthumseinschränkung  unterworfen,  nach  welcher  der  Eigen—

thümer  das  Gut  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —  nur  mit  Genehmigung
  der  Lehns-oder  Familienfideikommißanwärter  dinglich  belasten
darf.  Selbständig  kann  er  nur  die  Früchte  bezw.  die  Einkünfte,  welche

in  seine  Zeit  fallen,  belasten.)
b)  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts.

  des  B.  G.B.  bestehenden  Revenüenhypotheken  werden

nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Art.  192  Abs.  2  E.G.  B.  G.B.  aufrecht
  erhalten.

5.  Das  B.  G.B.  versagt  dem  Besitzpfandrechtsvertrag  an  Grundstücken
  die  dingliche  Kraft,  nur  eine  obligatorische  Bindung  ist  ge-Pfandrecht.

  stattet  (wegen  des  Nutzungspfandrechts  an  beweglichen  Sachen  vgl.

9s  1213,  1214  B.  G.B).

Die  antichretischen  Pfandrechte  sind  in  großen  Städten  bei  stark
entwickelter  Bauthätigkeit  keineswegs  eine  seltene  Erscheinung,  und  so
fragt  es  sich,  wie  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts
bestehenden  Antichresen  zu  behandeln  sind?  Die  Antichrese  ist  ein

Vertrag,  in  welchem  der  Hypothekar,  der  an  sich  kein  Recht  auf  Besitz
und  Ertrag  des  Grundstücks  hat,  durch  Nebenvertrag  sich  diesen  ausbedingt.
  In  das  durch  den  letzteren  eingeräumte  Recht  greift  das
neue  Recht  nicht  ein  (Art.  184  E.G.  B.  G.  B).  Durch  Art.  192f#,

E.G.  B.  G.  B.  wird  nur  das  hypothekarische  Recht  als  solches  berührt.))
Für  Preußen  sind  hinsichtlich  der  Antichrese  Sondervorschriften  nicht
gegeben.

Der  Zweck,  welcher  durch  die  Antichrese  erreicht  werden  sollte,
nämlich  dem  Hypothekengläubiger  eine  erhöhte  Sicherheit  durch  Ueberlassung
  des  Besitzes  und  Genusses  des  Grundstücks  bis  zur  Tilgung
seiner  Forderung  zu  gewähren,  wird  nach  dem  B.  G.B.  durch  Bestellung

  eines  Nießbrauchsrechts  an  dem  belasteten  Grundstück

*!)  Vgl.  Mot.  III  S.  634,  Mot.  z.  Entw.  I  E.G.  S.  159,  160,  Prot.  VI
S.  369,  606,  vgl.  89  228  1  18,  8  76  ff.,  108  ff.  II  4  A.  LR.

9  Zustimmend  Eutsch,  des  Kammerg.  v.  4.  Mai  1900,  Dtsch.  Jur.  Z.  1900
S.  233,  Wilde  daselbst  S.  204,  a.  A.  Freudenthal  ebenda  S.  462.