8  114.]  Allgemeine  Voraussetzungen  der  Entstehung  der  Hypothek.  475

erreicht  werden  können.  Dieser  Weg  ist  in  der  Praxis  auch  schon
bisher  eingeschlagen  worden  (vgl.  R.E.  Bd.  16  S.  1  f.).  Freilich
liegt  eine  Beschränkung  darin,  daß  der  Nießbrauch  nach  8  1061  mit
dem  Tode  des  Nießbrauchers  endigt,  aber  bei  juristischen  Personen
erlischt  er  erst  mit  deren  Beendigung,  so  daß  beispielsweise  die  in  Form
von  Aktiengesellschaften  bestehenden  Hypothekenbanken  auf  diesem  Wege
einen  entsprechenden  Ersatz  der  Antichrese  finden.))

8  114.  Allgemeine  Voraussetzungen  der  Entstehung.

1.  Nach  dem  bisherigen  Pr.  Recht  wurde  unterschieden  zwischen  1.  Das  bisder
  freiwilligen,  der  zwangsweisen  und  der  auf  behördliches  Er=  herige  Preuf.
suchen  erfolgenden  Bestellung  der  Hypothek.  Dieselbe  setzte  regelmäßig  Recht.
drei  Elemente  zu  ihrer  Entstehung  voraus:  den  Gegenstand,  die  Forderung
  und  den  Entstehungsgrund,  welcher  in  einer  der  gedachten
Bestellungsarten  liegen  konnte.  Die  freiwillige  Bestellung  hatte  die  Eintragungsbewilligung
  des  leidenden  Theils  zur  Grundlage,  die  zwangsweise
  ersetzte  dieselbe  durch  Urtheil,  hielt  sich  also  im  Rahmen  des
Konsensprinzips,  während  die  auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde
erfolgende  Bestellung  dieses  Prinzip  durchbrach  und  die  Grundstücksbelastung
  für  den  einzelnen  Fall  durch  positive  Vorschrift  des  Gesetzes
begründete.)  Daneben  kannte  das  bisherige  Pr.  Recht  die  Zwangseintragung
  der  vollstreckkaren  Geldforderung  in  Form  einer  Briefhypothek
  In  allen  diesen  Fällen  entstand  die  Hypothek  durch
die  Eintragung  im  Grundbuch,  nicht  erst  mit  der  Aushändigung
des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger.

2.  Das  B.  G.B.  kennt  in  Bezug  auf  die  Briefhypothek  von  2.  Abweichundiesen
  Entstehungsgründen  nur  die  auf  dem  materiellen  Konsens=  gen  des
prinzip  beruhende  rechtsgeschäftliche  Bestellung  und  deren  5i#
Ersatz  durch  Urtheil,  knüpft  aber  die  Entstehung  —  abgesehen  von
der  Eintragung  —  an  die  dingliche  Einigung  und  Uebergabe  des
Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger.  Ein  ebenso  wesentlicher  Unterschied
  liegt  ferner  darin,  daß  eine  Briefhypothek  weder  auf  Ersuchen
einer  zuständigen  Behörde,  noch  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
wegen  einer  Geldforderung  entstehen  kann,  vielmehr  ist  auf  diesem
Vege  nur  die  Entstehung  einer  Sicherungshypothek  möglich.

5  Vgl.  das  Muster  Nr.27  Theil  II  Abth.  2,  ferner  Dernburg  a.  a.  O.,
Jastrow,  Formularbuch  und  Notariatsrecht  S.  172  Nr.  91.
)  Vgl.  Mot.  III  S.  199,  8  19  Pr.  E.  E.  G.  u.  8  41  Pr.  G.  BO.