3.  Ablehnung
genereller
oder  gesetzlicher
  Pfandrechte.


1.  Die  dingliche
  Einigung.


476  Voraussetzungen  d.  rechtsgeschäftl.  Entstehung  d.  Briefhypothek.  (&amp;  16.

3.  Genrelle  Pfandrechtstitel  sind  dem  B.  G.  B.  unbekantt.
Gesetzliche  Pfandrechte  in  dem  Sinne  des  bisher  geltenden  Rechts  lehnt
das  Gesetzbuch  ab,  doch  giebt  es  eine  Reihe  von  gesetzlichen  Ansprüchen

auf  Sicherstellung  welchen  in  der  Regel  auf  Ersuchen  einer  zuständigen
  Behörde  oder  zufolge  eines  die  Eintragungsbewilligung  ersetzenden
  Urtheils  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  genügt
wird.)

§  115.  Die  besonderen  Voraussetzungen  der  rechtsgeschiftlicen
Entstehung  der  Briefhypothek.

Die  rechtsbegründenden  Faktoren  der  Briefhypothek  sind:  die
dingliche  Einigung,  die  Eintragung  im  Grundbuch  und  die
Aushändigung  des  Hypothekenbriefes.  Die  Eintragungsbewilligung
  an  sich  dient  nur  der  grundbuchrechtlichen  Funktion  der
Eintragung.
1.  Die  bereits  bei  Erörterung  der  allgemeinen  Vorschriften  über
Rechte  an  Grundstücken  aufgestellten  Grundsätze  (vgl.  oben  S.  175ff)
wiederholen  sich  bei  der  Hypothek.  Es  soll  nur  kurz  hingedeutet  werden.
auf  die  Unabhängigkeit  des  zu  begründenden  Rechtes  von  der  dem
dinglichen  Vertrage  zu  Grunde  liegenden  Kausa  und  auf  die  Formvorschriften
  über  den  dinglichen  Vertrag,  falls  dieser  schon  vor  der
Eintragung  für  die  Parteien  bindend  sein  soll.  Zur  Auswahl  stehen
nach  §  873  Abs.  2  B.  G.B.
a)  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  der  Erklärung  der
Betheiligten,

b)  die  Abgabe  derselben  vor  dem  Grundbuchamt  bezw.  deren
Einreichung  bei  demselben,

c)  die  Aushändigung  einer  dem  §  29  R.G.  B.O.  entsprechenden
Eintragungsbewilligung  des  Berechtigten.

Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  dem  früheren  und  dem  jetzigen
Recht  liegt  darin,  daß  nach  jenem  die  Bewilligung  des  eingetragenen

2)  Vgl.  Art.  91  E.G.  B.  G.  B.;  Mot.  III  S.  601,  Prot.  VI  S.  436,  437,
seis  B.  G.B.  (Sicherheit  des  Bauunternehmerc),  88  1039,  1054,  1067  B.  G.  B.
(Sicherheit  des  Eigenthümers  gegen  den  Nießbraucher),  *  4391  B.  G.B.
(Sicherheit  der  Ehefrau),  §§  1844,  1667,  4668  B.  G.  B.,  §  54  Reichsges.  fr.  Ger.
(Sicherheitsleistung  des  Vormundes  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichty,
§  2128  B.  G.  B.  icherheit  des  Nacherben),  88  118,  128  Zw.V.  Ges.  (Sicherheit

  wegen  der  Zahlung  des  Baargebots  des  Esstehers.  vol.  noch  unten
88  156,  163).