§115.]  Voraussetzungen  d.  rechtsgeschäftl.  Entstehung,  d.  Briefhypothek.  477

Eigenthümers  zur  Eintragung  einer  Hypothek  nicht  bloß  die  Voraussetzung
  der  Eintragung  für  das  Grundbuchamt,  sondern  in  Verbindung
  mit  der  Eintragung  die  materiellrechtlichen.  Voraussetzungen  der
Hypothekenbestellung  enthielt  und  eine  Annahmeerklärung  des  einseitig
  erklürten  Willens  des  Bestellers  durch  den  Erwerber  nicht  gefordert
  wurde.  Nach  Reichsrecht  dagegen  ist  die  dingliche  Einigung
der  Kontrahenten  nothwendig  und  daher  bedarf  die  Bewilligung  des
Eigenthümers  an  sich  der  Annahmeerklärung  des  Erwerbers,  soweit
nicht  eine  solche  in  konkludenten  Handlungen,  z.  B.  in  der  Annahme
der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung  enthalten  ist.

2.  Was  die  Personen  des  dinglichen  Vertrages  betrifft,  so  sind  2.  Die  Perdiese
  nach  §  873  Abs.  1  B.  G.B.  der  Berechtigte  und  der  Erwerber  sonen  des
bezw.  deren  Bevollmächtigte  oder  gefetzliche  Vertreter.  Die  allgemeinen  dra  ichen

ertrages.
Voraussetzugen  über  Geschäfts=  und  Verfügungsfähigkeit  müssen
natürlich  vorliegen  (vgl.  im  Einzelnen  das  alphabetische  Verzeichniß  in
Theil  II  Abth.  1).

Der  Berechtigte  kann  nur  der  Eigenthümer  sein,  weil  in
der  Hypothekenbestellung  eine  nur  ihm  zustehende  Verfügung  über  das
Eigenthum  enthalten  ist.))  Aber  abweichend  vom  Preußischen  Recht
ist  nicht  geboten,  daß  der  Berechtigte  als  solcher  zur  Zeit  der
dinglichen  Einigung  im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingekragen
sei.  Freilich  kann  das  Grundbuchamt  den  Antrag  auf  Eintragung
einer  von  einem  nicht  eingetragenen  Eigenthümer  bewilligten  Hypothek
ablehnen,  aber  doch  nur,  wenn  der  Bewilligende  auch  bei  Präsentation
des  Antrages  auf  Eintragung  nicht  eingetragen  ist.  Es  ist  in
Zukunft  durchaus  statthaft,  die  Hypothekenbewilligung  bereits
  im  Veräußerungsvertrage  zu  erklären-  (ogl.  Theil  II
Abth.  2,  Muster  Nr.  4).

Fehlt  die  dingliche  Einigung  oder  ist  dieselbe  (z.  B.  wegen  Simulation)
  nichtig  oder  (wegen  Irrthums,  Betruges,  arglistiger  Täuschung)
anfechtbar  und  angefochten  (§  142  B.  G.  B.),  so  kann  die  Eintragung
die  Rechtsänderung  nicht  begründen.  Das  Grundbuch  ist  also  unrichtig
  und  dem  durch  die  Eintragung  verletzten  Eigenthümer  steht
gegen  den  als  Gläubiger  Eingetragenen  der  dingliche  Anspruch  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  zu  (#  894  B.  G.B.)

1)  Wenn  der  Testamentsexekutor,  der  Nachlaßpfleger  oder  e  verwalter  eine
Hupothek  bestellt,  so  handelt  er  nur  als  Vertreter  des  Eigenthumsberechtigten,
vgl.  Eccius  in  Gruchot  Bd.  48  S.  507  ff.