478  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  st  116.

War  der  Besteller  der  Hypothek  zur  Zeit  der  dinglichen  Einigung
nicht  Eigenthümer  des  Grundstücks,  so  wird  die  dennoch  eingetragene
Hypothek  nach  dem  in  §§  184,  185  Abs.  2  B.  G.B.  aufgestellten  Konvalescenzprinzip
  gültig,  ?)  vorbehaltlich  derjenigen  Rechte,  welche  der  wahre
Eigenthümer  vor  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Konvalescenz  gültig
begründet  hatte.

War  ein  Nichteigenthümer  formell  im  Grundbuch  als  Eigenthümer
  eingetragen,  so  schützt  den  Erwerber  der  Hypothek  der  gute  Glaube
des  Grundbuchs  (5  892  B.  G.B.),  dagegen  steht  ihm  dieser  Schutz
nicht  zur  Seite,  wenn  die  Bestellung  durch  denjenigen  erfolgte,  der  gar
nicht  als  Eigenthümer  eingetragen  war,  aber  fälschlich,  z.  B.  infolge
Vorzeigung  gefälschter  Legitimationsurkiden  oder  irrthümlich  für  den
eingetragenen  Eigenthümer  angesehen  wurde  (vgl.  oben  S.  213).

Der  Einfluß  der  Präsentation  des  Eintragungsantrags  auf  Grund
bindend  gewordener  Einigung  ist  bereits  oben  186  ff.  des  Näheren  erörtert
  worden.  Wichtig  an  dieser  Stelle  ist  nur,  daß  der  inzwischen
eingetretene  Konkurs  des  Bestellers  keine  Einwirkung  auf
die  Entstehung  der  Hypothek  äußert  (6  878  B.  G.  B).)

z  116.  Der  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.

1.  Die  Forde-  1.  Der  dingliche  Vertrag  hat  zum  Inhalt  die  Belastung  des
vung.  dem  Besteller  gehörigen  Grundstücks  mit  einer  bestimmten
Geldsumme,  welche  zu  dem  Zweck  erfolgt,  damit  eine  dem  Erwerbe

der  Hypothek  zustehende  Forderung  aus  dem  Grundstücke  gezahlt  werde.

Die  Bestellung  erfolgt  nicht  zur  Sicherheit  dieser  Forderung,!)  dem

für  den  Erwerber  der  Verkehrshypothek  handelt  es  sich  nicht  in  erster

Linie  um  die  Sicherheit  eines  persönlichen  Anspruchs,  sondern  darun,

daß  ihm  das  Grundstück  selbst  durch  seinen,  bei  der  Zwangsversteigerung

zu  erzielenden  Erlös  Befriedigung  in  dem  Umfange  seiner  Forderung
unmittelbar  giebt  (§  1147  B.  G.  B.).  Ein  hypothekarisch  untergebrachtes

Kapital  repräsentirt  eine  Werthsquote  des  belasteten  Grundstücks,  welche

in  jenem  Verfahren  dem  Kapitalisten  zukommt.  Immerhin  will  derselbe

bei  der  Hypothekenbestellung  die  Haftung  nicht  von  vornherein  nur  auf

)  Vgl.  oben  S.  186.  Im  Preuß.  Recht  war  dies  steitige  vgl.  Mot.
Bd.  III  S.188—190,  Oberneck  S.  62—65.

5)  Vgl.  88  6,  7,  14,  15  K.O.

)  Vgl.  Prot.  III  S.  539ff.,  aber  Mot.  III  S.  603ff.,  Hachenburg
S.  241,  255,  Oberneck  H.  R.  S.  45.