§ä116.].  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  479

die  Kräfte  des  Grundstücks  beschränken,  sondern  im  Unterschied  von  der
Grundschuld  auch  das  anderweite  Vermögen  seines  Schuldners.  in.  Angriff
  nehmen.

Wenn  das  B.  G.B.  nach  seiner  Legaldesinition  und  nach  andern
später  zu  betrachtenden  Bestimmungen  die  als  Normal-Hypothek  sich
gestaltende  dingliche  Belastung  des  Grundstücks  in  Beziehung  zu  einer
Forderung  setzt,  so  charakterisirt  sich  die  rechtliche  Natur  dieser  Beziehungen
  doch  keineswegs  in  einer  unbedingten  Abhängigkeit  der
Belastung  von  jener  Forderung.  Freilich  bezweckt  die  Belastung
die  Befriedigung  eines  persönlichen  Anspruchs,  der  zur  Entstehung  Anlaß
gegeben  und  der  bei  der  Begründung  der  Hypothek  Voraussetzung  derselben
  bildet;  aber  nur  so  lange  es  sich  um  die  ursprünglichen
Kontrahenten  des  Begründungsakts  handelt,  wird  die  Forderung
zum  Maßstabe  dessen  gemacht,  was  der  ursprüngliche  Erwerber  als
Befriedigung  aus  dem  Grundstück  verlangen  darf.  Nur  insoweit  besteht
sein  Hypothekenrecht,  nur  insoweit  ist  er  sachlich  legitimirt,  sein  Hypothekenrecht
  auszuüben.  Die  Entstehung  der  Grundschuld  setzt  eine  solche
Vezumahme  auf  eine  Forderung  überhaupt  nicht  voraus  und  die  Legitimation
  des  Grundschuldgläubigers  zur  Ausübung  des  dinglichen  Rechtes
kann  sachenrechtlich  durch  die  persönliche  Forderung,  die  ja  auch  neben
einer  Grundschuld  bestehen  und  durch  die  Grundschuld  gesichert  werden
kann,  nicht  berührt  werden;  sie  kann  nur  das  persönliche  Rechtsverhältniß
  der  Parteien  beeinflussen  und  nur  obligatorische  Wirkung  äußern.)
Der  objektive  Bestand  der  Hypothek  ist  von  jener  persönlichen  Forderung
nicht  abhängig.  Ist  dieselbe  nicht  vorhanden  gewesen  oder  nicht  mehr
vorhanden,  so  besteht  die  Hypothek  fort,  jedoch  ist  der  ursprüngliche
Erwerber  nicht  mehr  Subjekt  derselben.  Der  Bestand  der  Forderung,
auf  welche  die  Hypothek  bei  ihrer  Entstehung  Bezug  zu  nehmen  hat,
ist  nicht  Rechtsbedingung  für  die  Existenz  der  Hypothek,  und  ein  Abhängigkeitsverhältniß
  dieser  von  jener  in  dem  Sinne,  daß  die  Verkehrshypothek
  wenigstens  begrifflich  accessorischer  Natur  sei,  läßt  sich
nicht  festhalten.  Es  ist  nur  folgerichtig,  wenn  hiernach  das  bürgerliche
Gesetz  den  Ausdruck  „Pfandrecht“  für  die  Hypothek  vermeidet.

Im  Einzelnen  wird  die  Richtigkeit  der  aufgestellten  Behauptung
sich  aus  Folgendem  ergeben:

Das  frühere  Pr.  Recht  hatte  grundsätzlich  das  dingliche  Recht  der
Hypothek  von  der  persönlichen  Forderung  nicht  getrennt.  Nach  §  12  1

)Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1728.